TÜV/AU Termin überschritten

| 21. Februar 2008 07:00 |
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Verkehrsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen eines geplanten Pkw Verkaufs wurde die TÜV u. AU Untersuchung um mehr als 8 Monate überschritten(Neuwagen 1. Untersuchung).
Mit welchen Sanktionen ist in diesem Fall zu rechnen(Bußgeld, Punkte, Fahrverbot)?
Wann verfallen die möglichen Punkte?
Gibt es entsprechende Fristen zu Beseitigung dieses Mangels?(kann der Fall mehrmals verfolgt werden)
Sind versicherungsrechtlich bzw. zulassungsrechtliche Besonderheiten zu beachten, nicht nur Falle eines möglichen Unfalls?
In dieser Angelegenheit habe ich bereits einen Anhörungsbogen erhalten. Welche Vorgehensweise können Sie empfehlen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

vorab weise ich darauf hin, dass dieses Forum ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems zu erhalten und eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Überschreitung der Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchtung um mehr als acht Monate stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird in der Regel geahndet mit einem Bußgeld in Höhe von 75 € sowie 2 Punkten im Verkehrszentralregister.

Die Tilgungsfrist beträgt in einem solchen Fall in der Regel 2 Jahre.

Die Zulassungsbehörde hat die Befugnis, in ihrem Ermessen stehende Fristen für die Nachholung zu setzen.
Wird diese Frist (erneut) nicht eingehalten, ist sie befugt, den Betrieb zu untersagen oder in Ausnahmefällen eine Betriebsbeschränkung auszusprechen.

Es handelt sich um eine so genannte Dauerordnungswidrigkeit, was bedeutet, dass es sich bis zur Vornahme der gebotenen Handlung um eine Tat handelt, die insofern nicht mehrfach verfolgt wird.

Einen unmittelbaren Einfluss auf den Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung hat die reine Überschreitung der Frist zunächst nicht.

Sie sollten die notwendige Untersuchung so schnell wie möglich nachholen und dies der Behörde entsprechend anzeigen.

Bezüglich des Anhörungsbogens weise ich darauf hin, dass Sie nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2008 | 06:59

Sehr geehrte Frau Marck,

vielen Dank für Ihre Antwort.
In 03/2006 habe ich ein Bußgeld in Höhe von 75,60 EUR bezahlt.
(Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, zulässig. 70 Km/h. Punkte 3)
Sind diese Punkte bereits getilgt(welche Frist gilt)?
Kommt ein Fahrverbot in Betracht?
Bestehen Nachteile bei einer Nichtbeantwortung des Anhöhrungsbogen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2008 | 10:14

Sehr geehrter Fragesteller,

die kostenlose Nachfragefunktion dient dazu, eine vertiefende Frage bezogen auf die ursprüngliche Frage zu stellen.

Ihre Nachfrage beinhaltet jedoch Fragen zu einem gänzlich anderen Fragenkomplex.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Beantwortung deshalb an dieser Stelle nicht erfolgen kann.

Nur so viel zum Anhörungsbogen aufgrund des Bezugs zu Ihrer ursprünglichen Frage: Sie sind verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Unterlassen Sie dies, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin -

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Sehr geehrte Frau Mack,
die Beantwortung der Frage nach einem Fahrverbot ist erst durch eine ganzheitliche Betrachtung des Sachverhaltes möglich.
Insofern handelt es sich um keinen neuen Frageskomplex sondern vielmehr um eine Konkretisierung des bisherigen Sachverhaltes.
Bereits in Ihren allgem. Vorbemerkungen haben Sie auf diesen Sachverhalt hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen

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