Sehr geehrter Ratsuchender,
beim Blockmodell gilt auch die einvernehmliche Beendigung als sogenannter Störfall.
Dabei ist dann zu beachten, dass es ja ein angesparten Guthaben gilt, welches bei so einer Rückabwicklung entweder über die Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder § 812 BGB zu erfolgen hat.
Das bedeutet, es muss das Wertguthaben in einer sogenannten Störfallabrechnung dann berechnet werden. Die Beiträge und Steuern werden abgeführt und der Nettobetrag wird in einer Summe an Sie als Arbeitnehmer ausgezahlt.
Auch die Sozialversicherungsbeiträge müssten dann über § 23b SGB IV abgerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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