Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne die folgt:
§ 705 BGB besagt;
"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten".
Es ist also nur das nötig, was Sie beschrieben haben.
Der Sinn allerdings, dass der Anwalt nicht Sie als einzelne Mandanten vertritt, sondern als GbR erschließt sich mir nicht, zumal es ja in jedem einzelnen Fall doch auch unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse geben kann. Fragen Sie doch noch einmal nach, was hier genau der Sinn sein soll.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
GbR Gründung für anwaltliche Vertretung mehrerer Parteien
Gesellschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth
Hallo,
wir sind mehrere Erwerber von Wohnungen eines noch nicht fertiggebauten Wohnungsbauprojektes.
Da wir Probleme mit dem Bauträger haben, sind wir zu einem Anwalt für Baurecht gegangen. Dieser würde uns (8 Parteien) vertreten, meint aber, dass es besser ist, eine gemeinsame GbR zu gründen, die dann durch den Anwalt vertreten werden würde.
Meine Frage: Wie gründe ich eine solche GbR? Reicht da ein einfacher Vertrag, in dem ich den Name, den Zweck und die Gesellschafter angebe und diesen alle unterschreiben oder muss ich da noch Anmeldungen beim Finanzamt, bei der Handelskammer etc. tätigen? Es soll nur ein gemeinsames Konto eingerichtet werden und eine gemeinsame anwaltliche Vertretung stattfinden, keine Handelsgeschäfte oder ähnliche geschäftliche Tätigkeiten mit Gewinnabsicht.