Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
nach dem geänderten § 24 WEG beträgt nun die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung drei Wochen.
Dieses gilt auch für die (nachgeschobenen) Tagesordnungspunkte, d.h. auch diese Punkte müssen drei Wochen vor der Versammlung in Textform vorliegen.
Und das ist hier der Fall, sodass die Formalitäten der Fristen eingehalten worden sind.
Aber es gibt in der Tat eine Entscheidung, wonach der Umfang der Tagesordnungspunkte dann rechtsmissbräuchlich sein kann (BayOblG, Beschl.v. 12.07.2001, Az.: 2 Z BR 139/00), wenn damit eine Versammlung über mehrere Stunden bezweckt werden soll.
Und das wird hier nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Fall sein, sodass Sie damit die Aufnahme der TOP verweigern können.
Sie formulieren es mit dem Umfang, den aus der Vergangenheit erkennbaren Umfang und die oben zitierte Entscheidung-
Sicher kann auch ein Antrag ohne sachlicher Bezug bestehen, der dann ebenfalls zurückzuweisen ist.
Wird gleichwohl aber darüber abgestimmt, müssten Sie binnen einer Monatsfrist Anfechtungsklage gegen die übrige WEG (hier also letzlich den anderen Eigentümer) beim Amtsgericht erheben, um die Anfechtbarkeit der Beschlüsse dann gerichtlich feststellen zu lassen.
Nach Ihrer Schilderung sollten Sie ernsthaft überlegen, ob Sie nicht einen Verwalter einsetzen. Verlangt nur ein Miteigentümer das, ist die Einsetzung eines Verwalters zwingend und könnte auich nicht vom Miteigentümer verweigert werden. Und ein externer Verwalter scheint hier angebracht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Guten Abend Herr Bohle, vielen Dank für Ihre Antwort und den Hinweis, dass die Einsetzung eines Verwalters zwingend wird, wenn nur EINER der Eigentümer es verlangt. Das war mir nicht bewusst, ist leider für diese ETV nicht mehr machbar. Insgesamt ist der gesamte Sachverhalt auch noch viel komplizierter als in der Kürze darstellbar (… aber welcher juristische Sachverhalt ist das nicht??!!).
Dass ich Einspruch/Anfechtungsklage erheben kann, ist mir bekannt - ebenso, dass ich in der ETV mit „nein" stimmen kann. Jetzt geht es aber um die vorherige Verweigerung von bestimmten TOP für die kommende ETV.
Drei Verständnisfragen habe ich also dazu noch:
1. Wenn ich die Aufnahme der TOP verweigere und wie o.g. Formuliere/darstelle: sende ich das dem Eigentümer B einfach zu (per Mail/schriftlich/postalisch) ?
2. Suche ich dann einfach die TOP aus, die zu umfangreich oder einfach nicht sachdienlich sind?
3. Gegen die TOP mit Verweis auf § 25 Abs. 4 - kann ich diese dann jetzt im Voraus verweigern - denn in der ETV darf ich dazu ja nicht stimmen!!
Vielen Dank für eine Antwort & Beste Grüße
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
es reicht nun die Textform, würde also auch per Email gehen.
Richtig; Sie suchen die TOP aus, die nicht zulässig sind, da es eben keinen Sachgrund gibt oder der Umfang zu groß ist.
Wenn der TOP mit dem angeblichen § 25 nicht im Sachzusammenhang steht, kann auch dieser natürlich angelehnt werden; ebenso sollte ein möglicher Beschluss dann auch anfechtbar sei.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg