Sehr geehrte Fragestellerin,
leider sehe ich hier -wenn überhaupt- nur ganz marginale Ansatzpunkte gegen die Ablehnung vorzugehen.
Zunächst einmal urteilen die Verwaltungsgerichte durchweg, dass beim Baukindergeld der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, womit die Möglichkeit eines Widerspruchs in diesem Rahmen wegfällt:
VG Oldenburg Az. 7 A 3078/19 – Beschluss vom 18.02.2020
VG Frankfurt a. M. Az. 11 K 25/20.F – Beschluss vom 24.01.2020
VG Augsburg Az. Au 8 K 19.651 – Beschluss vom 6.08.2019
Freilich könnte man hier auch anderer Auffassung sein und eine höchstrichterliche Entscheidung anstreben.
Dies beträfe dann aber nur den Rechtsweg selbst und wäre kaum zielführend.
Wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wäre dies sicherlich günstiger für etwaige Kläger, weil sich aus dem Beziehungsgepräge öffentlich-rechtlich/Bürger sich unter Umständen Pflichten der KfW leichter herleiten ließen, Anträge vorab auf Formfehler und Fristen zu prüfen.
Dennoch würde man aber auch hier sagen müssen, dass allein auf der Einhaltung der Richtlinien das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs fußt. Sind diese also klar formuliert, dann läge eigentlich in Ihrem Fall kein Formfehler vor, sondern es wurde schlichtweg die Frist versäumt.
Beim Bayrischen Baukindergeld Plus ist aufgrund der Abweichung der Rechtsgrundlage für die Förderung der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben, aber aus dem nachfolgenden Urteilsauszug lässt sich entnehmen, dass auch die Verwaltungsgerichte hier streng die Richtlinien heranziehen:
VG Würzburg, Urteil v. 25.05.2020 – W 8 K 20.330
Auszug:
„
Die rechtliche Prüfung im vorliegenden Fall hat demnach nicht daran anzusetzen, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (BayVGH, U.v.11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie auch grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 - 3 C 111/79 - BVerwGE 58, 45; BayVGH, U.v.11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris).„
„ Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien"
Es wäre mithin also schon sehr fraglich, ob -selbst, wenn der Verwaltungsrechtsweg zulässig wäre, hier ein Anspruch durchsetzbar wäre.
Da aber sehr wahrscheinlich hier der Zivilrechtsweg einzuschlagen wäre, stellt sich die Sachlage noch schwieriger dar.
Hier wäre nach den Richtlinien völlig klar, dass Ihr Antrag auf Baukindergeld abzulehnen war. Einzig interessante Frage wäre auch hier, ob der Bank eine Nebenpflicht zukäme, offensichtliche Formfehler oder Fristsäumnisse vorab zu prüfen und anzuzeigen, damit u.U. wie in Ihrem Fall noch ein neuer Antrag gestellt werden könnte.
Diese Nebenpflicht sehe ich aber hier nicht, da die KfW in dem Sinne kein wirkliches Vertragsverhältnis mit dem Antragsteller eingeht, sondern als Abwickler einer staatlichen Förderung auftritt.
Und auch hier wird man leider sagen müssen, dass die Regeln überall in den Richtlinien darauf verweisen, dass ein Antrag, der zu früh gestellt wird, abgelehnt wird.
Nur bei mißverständlich ausgedrückten Regeln sähe ich Chancen, das ist aber hier nicht der Fall.
Letztlich aber handelt es sich überdies um Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Würde man also hier mehrere Jahre klagen, besteht selbst im Gewinnfall die Möglichkeit, dass nun die Töpfe leer sind und trotzdem ginge man dann leer aus.
Wie wir es auch drehen und wenden, die Chancen werden gering und risikobesetzt sein.
Das Einwohnermeldeamt zur Beurkundung so nicht geschehener Anmeldungen zu bewegen, hielte ich für sehr gefährlich, denn hier könnten Straftatbestände wie (versuchte) mittelbare Falschbeurkundung und (versuchter) Subventionsbetrug erfüllt sein.
Es tut mir wirklich (im Bewusstsein Ihrer Lage) leid, dass ich Ihnen hier keine positivere Prognose geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
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