Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Über die Wohnungseigentümerversammlung ist eine Niederschrift, ein Protokoll, zu fertigen, in der die gefassten Beschlüsse wiederzugeben sind. Damit soll in der Tat den Erwerbern von Wohnungseigentum wegen der Bindung an gefasste Beschlüsse (§ 10 Abs. 3 S. 2 WEG) die notwendige Information ermöglicht werden. Gefordert ist an sich nur ein Ergebnisprotokoll. Ein Ablaufprotokoll ist aber im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zulässig und auch in der Praxis häufiger anzutreffen.
Als Mindestinhalt sind neben dem Inhalt der gefassten Beschlüsse die zum Verständnis notwendigen Anträge, Erklärungen und Ergebnisse, insbesondere die Feststellung der Beschlüsse nebst deren Verkündung, und zudem die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie Tag und Ort der Versammlung wiederzugeben. Sofern es auf die konkrete Zuordnung eine Stimme zu einem Wohnungseigentümer ankommen sollte, ist ebenso dessen Abstimmungsverhalten zu dokumentieren.
Die namentliche Nennung der Eigentümer ist aber selbst in der TO/Einladung unproblematisch und dann erst recht im Protokoll, vgl. LG Landshut, Endurteil v. 06.11.2020 – 51 O 513/20
Leitsatz:
"Die Unterrichtung der Mitglieder einer Wohnungseigentumgemeinschaft durch den Verwalter in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung wie auch in der Versammlung selbst über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)"
Die Sache befindet sich aber in einer noch anhängigen Berufung beim OLG München.
Ggf. erhalten Sie ein Mindestprotokoll bzw. können Sie selbst das schwärzen, die Namen, was ich anrate.
Letzteres löst das Problem, denn ein Anspruch der Interessenten auf Unterlassen der Schwärzung besteht meines Erachtens nach nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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