Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist allen Gesetzen und dem Datenschutz gemein, dass potenzielle neue Kunden in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung Ihrer Daten eingewilligt haben müssen, bevor der Makler sich mit adressierter Werbung an sie wenden darf (Art. 4 Nr. 11 DSGVO
).
Insofern könnten Sie ihn abmahnen und zur Unterlassung auffordern.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 02.09.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Danke für Ihre Beantwortung. Es geht allerdings nicht um adressierte Werbung und/oder Speicherung/Verwendung von Daten. Es geht lediglich um den Versuch Neukunen durch ein einfaches Schreiben (vergleichbar mit einer Postwurfsendung?) zu gewinnen. Das Anschreiben ist nicht mit Name und/oder Anschrift der Hausbewohner/-eigentümer versehen. Wie verhält es sich hiermit?
Sehr geehrter Fragesteller,
unaufgefordert darf er beispielsweise keine E-Mails senden. Bei Postwurfsendungen gilt dies allerdings nicht, sofern diese nicht direkt adressiert sind und kein "keine Werbung-Schild" vorhanden ist.
Bezüglich des Unlauteren Wettbewerbs könnte allerdings auch hier ein Unterlassungsanspruch zum Tragen kommen, wenn er bewusst die Sendung einwarf, um den Auftrag Ihnen abzunehmen. Das ist in der Regel allerdings schwer zu beweisen, sofern er auch noch andere Briefkästen damit bestückt hatte. Die Sache ist daher etwas wacklig und hängt von seiner Stellungnahme ab.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt