Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nun muss man leider sagen, es kommt drauf an was vereinbart wurde und was der Anwalt konkret getan hat. Wurde vereinbart, dass die Kosten für das Scheidungsverfahren übernommen werden oder die Kosten die im Zusammenhang mit der Scheidung (wozu die Immobilie gehört) übernommen werden? Wenn letzteres der Fall sein sollte, dann stellt sich die Frage, was der Anwalt konkret gemacht haben soll. Die reine Empfehlung eines Notars, so wie Sie es schildern gehört nicht dazu. Die Gebühren entstehen höchstens, wenn er die Verhandlungen mit dem Notar (was wurde überhaupt notariell vereinbart?) geführt hätte, wofür aus Ihrer Schilderung nichts spricht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Abgesehen davon wäre die durchschnittliche Gebühr 2875,- €. Es fragt sich daher wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt.
Bitte teilen Sie mir die relevanten Informatioen (was wurde genau vereinbart? War der anwalt im Hinblick auf die Immobiliie irgendwie nach außen tätig oder hat "nur" einen Notar empfohlen?) zu und laden Sie die Rechnung hier im Portal hoch. Dann könnte ich mitteilen, ob und was konkret hiergegeben getan werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Hr. Shaladi,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
was meine Frau mit ihrem Anwalt vereinbart hat, weiß ich leider nicht.
Der Notar wurde nicht nur empfohlen sondern, er hat einen Ehescheidungsfolgenvertrag aufgesetzt.
Der Notar hat mir dafür auch eine Rechnung von 3112,93 Euro gestellt. Bei der Rechnung bezieht sich der Notar, auf den Geschäftswert von 504.000,- Euro. Der Anwalt meiner Frau sollte sich eigentlich nur um die Scheidung kümmern. Nun behauptet der Anwalt, den Ehescheidungsfolgenvertrag hätte er aufgesetzt und dem Notar übergeben. Damit würde ich eigentlich die Leistung doppelt bezahlen, denke ich.
Da ich diese Plattform das erste Mal nutze, weiß ich leider nicht, wie ich die Unterlagen hier hoch laden kann.
Wen es Ihnen nichts ausmacht, würde ich per E-Mail schicken.
Vielen Dank für Ihre Mühe
Vielen Dank.
Gern kann die Rechnung per E-Mail versendet werden zur Prüfung.
So wie Sie es schildern scheint dies nicht von der Vereinbarung mit Ihrer Frau abgedeckt zu sein. Ob der Anwalt tatsächlich den Vertrag entworfen hat, vermag ich nicht zu beurteilen (und müsste dieser im Zweifel nachweisen). Das kommt auch häufiger vor, allerdings müsste dazu ein eindeutiger Auftrag von Ihrer Frau an den Anwalt erteilt worden sein. Sollte dies der Fall sein, so wären Sie meiner Meinung nach aufgrund der Vereinbarung nur die Scheidungskosten des Anwalts zu übernehmen, nicht zur Zahlung bzw. Erstattung an die Ehefrau verpflichtet.
Bitte senden mir per E-Mail die Rechnung zu. Ich werde diese prüfen und abschließend - ohne dass Mehrkosten enstehen - ebenfalls per E-Mail hierzu Stellung nehmen.