DSGVO Auskunft Privatperson gegeben, trotzdem Anwaltsschreiben erhalten

| 2. Juni 2021 22:58 |
Preis: 25,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben eine Datenauskunftsanfrage am 26.4.2021 per E-Mail erhalten von einer uns unbekannten Person. Um Antwort wurde gebeten mit Fristsetzung bis 28.5.2021

Bereits am selben Tag der Anfrage (26.4.2021) wurde von uns per E-Mail geantwortet, dass wir keine Daten zu der anfragenden Person finden können (Negativauskunft) und ggf. mehr Infos benötigen, sofern der Kunde sich sicher ist, dass er mit uns was zu tun hat. (Wurde im Shop bestellt, aber andere E-Mail-Adresse genutzt? etc.)

Unsere Antwort war nach unserer Einschätzung professionell sowie auskunftsreich und ging an die gleiche E-Mail-Adresse als Antwort.

Nun haben wir per Post (und vorab per E-Mail) von einer Anwaltskanzlei Absenger Anwälte mit Zahlungsaufforderung erhalten.

Argument: Wir haben keine Auskunft erteilt, also gar nicht erst reagiert.

Argumentiert wird mit Streitwert 6000 EUR
5000 EUR Gegenstandswert laut diverser Gerichtsurteile wegen Nichtauskunft
1000 EUR immaterieller Geldentschädigung (DSGVO Artikel 82)
1,5 fache Geschäftsgebühr wegen schwieriger Sachverhalt

Begründet werden diese Summen und Auslegen mit diversen Gerichtsurteilen aus den letzten Jahren

Ergibt eine Forderungssumme von 1719,95 €

=> Hätten wir die Antwort mit Einschreiben schicken MÜSSEN?
=> Da wir der Privatperson geantwortet haben (per E-Mail) wie können wir nun richtig uns dagegen wehren und beweisen, dass diese E-Mail verschickt wurde?

Ist dies eventuell ein neues Geschäftsfeld?

2. Juni 2021 | 23:30

Antwort

von


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Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie eine zutreffende und ordnungsgemäße Auskunft erteilt haben. Insbesondere der Hinweis, dass bei einer weitergehenden Identifizierung der Person, die die Anfrage gestellt hat die Auskunft ergänzt wird, halte ich in diesem Zusammenhang für richtig.

Je nachdem was Ihnen vorgeworfen wird sollten Sie Ihrer Antwort die E-Mail beifügen mit der die Auskunft erteilt wurde und noch einmal darauf hinweisen, dass Sie bei einer weitergehenden Identifizierung auch eine zusätzliche Auskunft erteilen.

Im Übrigen ist der Streitwert wahrscheinlich überhöht und die Frage des Schadensersatzes sicherlich differenziert zu sehen. Das müsste aber im Einzelnen geprüft werden. Auch angesichts Ihrer transparenten Antwort und des Anwaltsschreibens direkt nach Fristablauf wäre an eine rechtsmißbräuchliche Vorgehensweise zu denken.

Nach der DSGVO ist es nicht erforderlich, dass Sie eine Auskunft per Einschreiben verschicken. Die DSGVO begrüßt es eher, dass elektronische Anfragen auch elektronisch verschickt werden. Die Negativauskunft per E-Mail kann auch wirksam erteilt werden. Die Gegenseite müsste bei Vorlage der E-Mail durch Sie dann auch erhebliche Ausführungen machen warum diese E-Mail nicht beim Empfänger eingegangen ist, da jedenfalls der erste Anschein dafür spricht, dass die E-Mail ordnungsgemäß versandt wurde.

Gerne kann ich die Unterlagen einmal prüfen und in dieser Angelegenheit außergerichtlich und gerichtlich Ihre Interessen vertreten.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 4. Juni 2021 | 12:19

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