Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Anhand Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie eine zutreffende und ordnungsgemäße Auskunft erteilt haben. Insbesondere der Hinweis, dass bei einer weitergehenden Identifizierung der Person, die die Anfrage gestellt hat die Auskunft ergänzt wird, halte ich in diesem Zusammenhang für richtig.
Je nachdem was Ihnen vorgeworfen wird sollten Sie Ihrer Antwort die E-Mail beifügen mit der die Auskunft erteilt wurde und noch einmal darauf hinweisen, dass Sie bei einer weitergehenden Identifizierung auch eine zusätzliche Auskunft erteilen.
Im Übrigen ist der Streitwert wahrscheinlich überhöht und die Frage des Schadensersatzes sicherlich differenziert zu sehen. Das müsste aber im Einzelnen geprüft werden. Auch angesichts Ihrer transparenten Antwort und des Anwaltsschreibens direkt nach Fristablauf wäre an eine rechtsmißbräuchliche Vorgehensweise zu denken.
Nach der DSGVO ist es nicht erforderlich, dass Sie eine Auskunft per Einschreiben verschicken. Die DSGVO begrüßt es eher, dass elektronische Anfragen auch elektronisch verschickt werden. Die Negativauskunft per E-Mail kann auch wirksam erteilt werden. Die Gegenseite müsste bei Vorlage der E-Mail durch Sie dann auch erhebliche Ausführungen machen warum diese E-Mail nicht beim Empfänger eingegangen ist, da jedenfalls der erste Anschein dafür spricht, dass die E-Mail ordnungsgemäß versandt wurde.
Gerne kann ich die Unterlagen einmal prüfen und in dieser Angelegenheit außergerichtlich und gerichtlich Ihre Interessen vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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