Bummelstudent und Privatinsolvenz

| 21. Mai 2021 11:38 |
Preis: 35,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Auswirkung des Unterhaltsanspruch auf die Verbraucherinsolvenz

Ich plane eine PI. Mein Sohn studiert im 15. Semester. Ein Examen ist nicht abzusehen. Es besteht eine Jugendamtsurkunde über Unterhalt. Der Betrag ist im Lohnbüro meines Arbeitgebers zusätzlich durch einen Beschluss abgesichert. Der Herr Sohn reicht pünktlich die Semesterbescheinigungen ein. Bin ich verpflichtet , bereits vor Beantragung der PI gerichtlich Auskunft einzufordern und so ggfs. den Unterhalt zu reduzieren
oder streichen zu lassen? Oder kann das im PI Verfahren vom IV geklärt werden? Könnte meine bisherige Zurückhaltung bei der Frage einer Klärung der weiterhin bestehenden Unterhaltsverpflichtung als Vermögens-
gefährdung bewertet werden?

21. Mai 2021 | 12:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Unterhaltsanspruch kann angegriffen werden, in dem der Beschluss angegriffen wird. Das kann und sollte unabhängig vom Insolvenzverfahren geschehen. Das Insolvenzverfahren muss mit einer Schuldenbereinigung beginnen. Der pfändbare Teil des Einkommens ist dann Maßstab zur Verteilung unter den Gläubigern.

Der Insolvenzverwalter wird nicht den Beschluss angreifen oder keinen Unterhalt mehr zahlen. Das müssen Sie selbst machen.

Nein. Ihnen kann nicht vorgeworfen zu werden, den gerichtlichen Anweisungen Folge geleistet zu haben. Mit dem Begriff sind andere Handlungen gemeint. Nur kann man es Ihnen positiv auslegen, dass Sie sich bei Änderungen im Vermögen und Lebensumständen, bemüht haben, den Unterhalt anpassen zu lassen. Ab dem Alter von 27 Jahren würde der Anspruch ja gänzlich entfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Bewertung des Fragestellers 23. Mai 2021 | 08:10

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