Verkaufte Poolheizung zu schwach. Recht auf Austausch/Rücknahme?

25. April 2021 16:52 |
Preis: 80,00 € |

Kaufrecht


Guten Tag,

ich habe mir im vergangenen Jahr einen Pool von einem namhaften Markenhersteller bauen lassen und im Zuge dieses Baus auch eine Wärmepumpe für das beheizen selbiges gekauft.
Mir wurde im Vorfeld für meine Beckengröße (48m³) eine Heizung mit mit 15,3kw vorgeschlagen, die laut Händler und Datenblatt (empfohlene Beckengröße: 40-80m³ für die Beckengröße ausreicht. Ich hatte eindeutig kommuniziert, dass ich den Pool damit von mitte März bis mitte Oktober auf 26°C Badetemperatur heizen möchte. Mir wurde mehrfach versichert, dass diese Wärmepumpe definitv dafür ausreichen würde. Stehe ja schließlich auch so im Datenblatt.
Nach eigener Recherche in Poolgruppen auf Facebook ist mir gesagt worden, dass man für eine ausreichende Heizwirkung eines Pools, mindestens die Hälfte der Kubikmeter in KW bräuchte. Alles andere wäre sinnlos und unwirtschaftlich. Daraufhin habe ich nicht nur bei meinem Poolhändler, sondern auch bei der deutschen Zentrale angefragt, die mir ebenfalls beteuerte, das würde ausreichen. Dennoch habe ich bestanden, dass mir mindestens das nächstgrößere Modell mit 20kw verbaut wird. Das hatte zwar einen Aufpreis von knapp 2000€ zur Folge, ist aber nach einigen Diskussionen mit dem Poolbauer, der meine Vehemenz nicht nachvollziehen konnte, da die eigentliche Pumpe ausreichen würde, so passiert.
Letztes Jahr musste ich den Pool entgegen meiner kommunizierten Nutzungsabsicht bis mitte Oktober bereits mitte September aus der Nutzung nehmen, da die Wärmepumpe schon nicht mehr in der Lage war, den nächtlichen Temperaturverlust über den Tag wieder auszugleichen.

Nun habe ich den Pool seit einigen Tagen ausgewintert und auch die Wärmepumpe mit am System. Und Fakt ist, auch diese Pumpe hat bei weitem nicht die Leistung um den Pool auf höhere Temperatur zu bringen. Seit 2 Tagen habe ich einen Temperaturanstieg von ganzen 3°C von 13°C auf 16°C. Und das, obwohl der Pool außerdem Südlage und damit bei dem tollen Wetter aktuell den ganzen Tag Sonneneinstrahlung sowie eine Abeckung gegen nächtlichen Temperaturverlust hat.
Nun habe ich - ebenfalls in einer Poolgruppe, allerdings dieses mal in der des Herstellers selbst - von anderen Kunden die Rückmeldung bekommen, dass auch diese Pumpe viel zu klein sei. Einige Mitglieder haben deutlich größere Modelle zu günstigeren Preisen als meine verbaut und damit den Pool trotz der kalten letzten Wochen seit Mitte März auf 24-26°C heizen können.
Möchte ich das - wie ursprünglich klar gegenüber dem Poolbauer UND der deutschen Zentrale kommuniziert - auch, bräuchte ich demnach mindestens ein Modell mit 30kw.

Fakt ist nun - ich fühle mich ziemlich veräppelt, lausig beraten und auch über den Tisch gezogen. Ich habe quasi eine sehr teure Wärmepumpe die nichts nutzt.
Habe ich nun Anspruch auf Austausch auf größeres Modell oder wenigstens die Rücknahme dieses Modells gegen Rückerstattung meines Kaufpreises oder läuft das unter "Pech gehabt" weil die angebliche Leistung auf dem Datenblatt, wonach meine Wärmepumpe ja in der Theorie absolut ausreichend wäre, bindend ist?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie geben an, einen Pool in Auftrag gegeben zu haben, dessen Heizung im angegebenen Zeitraum eine bestimmte Temperatur sicherstellen soll, was jedoch nicht der Fall ist. Es handelt sich hierbei um einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB, da das Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Sie haben in der Folge zunächst das Recht auf Nacherfüllung gemäß §§ 634, 635 BGB. Sie sollten dem Unternehmer, mit dem Sie den Vertrag über die Errichtung des Pools geschlossen haben, schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist dazu auffordern, den Pool entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung nachzubessern. Sollte er dies nicht tun, macht er sich schadensersatzpflichtig. Sie können dann den Mangel selbst beheben und von dem Unternehmer Kostenersatz beanspruchen. Alternativ können Sie vom Vertrag zurücktreten, Ihr Geld zurückverlangen und Mehrkosten für eine anderweitige Beauftragung von dem Unternehmer ersetzt verlangen. Möglich ist stattdessen ebenso eine Minderung des gezahlten Preises gegenüber dem Unternehmer.

Nach Fristablauf können Sie ebenfalls einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen. Die Anwaltskosten können Sie in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 280, 286 BGB vom Unternehmer ersetzt verlangen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 25. April 2021 | 19:01

Vielen Dank für ihre nette und klare Antwort.
Allerdings hätte ich noch eine Rückfrage dazu: Wenn der Unternehmer der Nachbesserung zustimmt, muss ich dann weitere Kosten (wie z.B. Elektrikerleistungen für eine ggf. nötige Starkstromanschluss um die nächst größere Wärmepumpe betreiben zu können) selbst bezahlen?
Und muss ich für die größere Wärmepumpe nur den Differenzbetrag zwischen beiden Neugeräten bezahlen oder zählt für das bisherige Gerät ein Zeitwert aufgrund des 10 monatigen Betriebs?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2021 | 20:06

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Nachfrage

§ 635 Abs. 2 BGB sieht vor:

"Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen."

Damit muss der Unternehmer die Kosten der Nacherfüllung zu tragen.

Ob Sie einen Differenzbetrag zahlen müssen, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Wenn Sie eine bestimmte Heizleistung unabhängig von dem einzubauenden Gerätemodell vereinbart haben, so muss der Unternehmer Ihnen kostenfrei ein neues Gerät überlassen und dieses einbauen. Wenn Sie sich mit dem Unternehmer indes auf den Erwerb eines bestimmtes Modells von ihm geeinigt haben und dieses die entgegen der Anpreisung des Unternehmers nicht hinreichend heizt, indes an sich technisch nicht mangelhaft ist, so müsste der Unternehmer kostenfrei nachbessern, aber die Kosten für ein Austauschgerät müssten Sie tragen. Einen Anspruch auf Rücknahme der Heizung hätten Sie streng genommen nicht, denn es würde sich um einen abtrennbaren Kaufvertrag handeln, der ordnungsgemäß erfüllt wurde. Der Unternehmer müsste jedoch aufgrund der Falschberatung gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Schadensersatz in Höhe des Verlusts leisten, den Sie dadurch erleiden, dass Sie sich ein neues Gerät kaufen und das alte Gerät mit Verlust veräußern müssen, soweit Sie den Verlust nicht zu vertreten haben und dieser nicht auf eine Nutzung Ihrerseits beruht. Da all dies rechtlich mühsam zu bewerkstelligen ist, erscheint es im allseitigen Interesse zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen, kraft derer Ihnen der Unternehmer ein neues Gerät überlässt und Ihnen ggf. einen Wertersatz in vertretbarer Höhe berechnet.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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