Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Einen Vergütungsanspruch hat der Bekannte bzw. seine Firma gegen Sie nur, wenn zwischen Ihnen und ihm bzw. seiner Firma ein Vertragsverhältnis besteht, kraft dessen der Bekannte bzw. seine Firma die Zahlung eines Werklohns von Ihnen verlangen kann. Der Bekannte bzw. seine Firma ist für das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses beweispflichtig. Wenn dieser Beweis nicht gelingt, kann ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen Sie nicht durchgesetzt werden. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen, hat es zu keinem Zeitpunkt einen Vertrag gegeben, sondern vielmehr hat der Bekannte die Leistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erbracht, ohne sich dafür eine Gegenleistung versprechen zu lassen. Damit kann er von Ihnen keine Vergütung fordern.
Ich empfehle Ihnen danach, die Rechnung schriftlich zurückzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, dass aus o.g. Gründen keine Zahlungspflicht besteht. Weitere Mahnungen, die evtl. bei Ihnen eingehen, können Sie sodann unbeantwortet lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Rechnung ohne Auftrag an Firma
Im Herbst hat mein Mann mit einem damaligen Bekannten gemeinschaftlich einen Kaminschacht in unserem Haus gebaut.
Das Material für den Schacht kaufte der Bekannte über seine Firma ( Gas/Wasser), wir zahlten dies aber.
Beide Männer arbeiteten in gleichen Teilen.
Alleine hätte eine Person die arbeiten nicht ausführen können.
Man überwarf sich eine Weile später.
Heute erhielten wir die volle Rechnung für den Schacht. Rechnungssteller ist die Firma des ehemaligen Bekannten.
Auftragszeitpunkt Herbst.
Es gab nie einen Auftrag für die Firma des Bekannten.
Es handelt sich nicht um eine Mahnung sondern um eine Rechnung in der man sich für den Auftrag bedankt.
FRAGESTELLER 12. Oktober 2025
/5,0
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