Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist die Frage zu allgemein und kann viele Tatbestände realisieren.
Zunächst wäre ersteinmal wichtig, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe handelt. Nicht alle Waffen unterliegen der Erlaubnis. Dann wäre wichtig, ob Sie volljährig sind.
Für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe würden Sie einen Waffenschein benötigen, sonst ist das strafbar.
Auch ein Mitsichführen außerhalb der eigenen Wohnung wäre strafbar.
Ein Überlassen (verkaufen, verleihen, übergeben) an Personen unter 18 Jahren wäre ebenso strafbar. Sie schreiben aber nicht, wie alt die Person war.
Daher ist wichtig, wie viele Tatbestände verwirklich wurden.
Schreiben Sie hierzu mehr!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
es handelte sich um eine Schreckschusspistole mit einem PTB Abzeichen.
Soviel ich weiß ist der Erwerb einer Schreckschusswaffe mit PTB Abzeichen frei.
Ich bin 27 Jahre alt und der jenige dem ich die Schreckschusswaffe geliehen habe ist 25.
Die Verleihung lief bei mir zuhause ab somit ist der jenige mit der Schreckschusswaffe aus meinem Privaten Bereich nach draußen gegangen.
Die Schreckschusswaffe habe ich vorher in eine Sporttasche gelegt und so mit gegeben
Sie benötigen einen kleinen Waffenschein, um diese zu führen. Bei Waffen mit dem PTB-Kennzeichen handelt es sich also nicht um eine Schusswaffe für die eine Waffenbesitzkarte notwendig ist. damit der Erwerb und Besitz nicht strafbar und erlaubnisfrei, jedoch das Führen bedarf des obigen Scheines.
Sie selber haben nicht geführt - aber durch die Übergabe könnte eine Mittäterschaft oder Beihilfe am Führen sein, da er das Haus verlassen hat.
Sie haben einer Person auch das Führen ermöglicht, von der Sie vermutlich wussten, dass der keinen Schein besitzt.
So oder so würde ich mit einer Geldstrafe rechnen - das hängt aber davon ab, ob eine Vorstrafe besteht, sonst würde ich von etwa 90-150 Tagessätzen ausgehen.