Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Schadensersatz können Sie unter den Voraussetzungen des § 280 BGB einfordern. Hierfür bedarf es einer (i) Pflichtverletzung, die Ihr Vertragspartner, der Händler, (ii) schuldhaft begangen hat, woraus Ihnen (iii) ein nachweisbarer Schaden entstanden sein muss.
(i) Die Pflichtverletzung liegt hier in der Lieferung eines defekten Gerätes.
(ii) Verschulden bedeutet, dem Händler muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Wenn der Händler sich indes entlasten kann, d.h. beweisen kann, dass ihm doch kein Verschulden zur Last fällt, so haftet er nicht auf Schadensersatz. Es ist im Vorfeld nicht abzusehen, ob dem Händler dieser Entlastungsbeweis gelingen wird. Wenn ihm dieser nicht gelingt, so haftet er auf Schadensersatz.
(iii) Sie müssen beweisen, dass Ihnen ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Bloße Unannehmlichkeiten stellen keinen ersatzfähigen Schadensposten dar. Vielmehr müssen Sie Ihren Schaden in Form eines ersatzfähigen Geldbetrages beziffern. Wenn bspw. der Händler nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachgeliefert hat, so können Sie gemäß §§ 280, 281 BGB die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung vom Händler ersetzt verlangen. Einen ersatzfähigen Schaden würden auch die aufgewendeten Kosten für die Miete eines Ersatzgerätes für den Zeitraum darstellen, in dem sich der Händler mit der Auslieferung des Gerätes schuldhaft in Verzug befunden hat.
Sofern Ihnen nach alldem ein Schadensersatzanspruch zusteht, sollten Sie den Händler unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Nach Fristablauf können Sie Ihre Ansprüche ggf. mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Schadensersatz/ Ware
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir benötigen Hilfe, beifolgendem Sachverhalt.
Am 08.11.2020 bestellte ich online einen Side-by-Side Kühlschrank der Marke Gorenje Typ NRS9182VB (Kaufpreis: 941,87EUR), das Gerät war als sofort lieferbar ausgezeichnet. Nach mehrfachen Anmahnungen (mehrfache Lieferverzögerungen) wurde am 14.01.2021, das Gerät geliefert.
Das Gerät war vom Anfang an defekt und zerkratzt, daraufhin hatte uns der Händler (grosses Unternehmen) eine Entschädigung von 70EUR zugesprochen. Der von uns eingeschaltete Kundendienst von Gorenje, konnte das Gerät am 11.02.2021 jedoch nicht reparieren. Er teilte uns mit, dass das Gerät überhaupt nicht mehr repariert werden kann, bei einem neuen Gerät.
Mein Telefonat mit der Hotline vom Händler brachte als Ergebnis, die Zusage den Kaufpreis zurück zu zahlen, und sie nahmen die Zusage von 70 EUR Entschädigung zurück, da das Gerät zurückgeliefert worden ist. Meiner Bitte den dringenden benötigten Kühlschrank zu liefern, da ein entsprechendes Gerät im Lager verfügbar war, wurde nicht entsprochen, da das Ersatzgerät einige Euros teurer war.
Ohne Kühlschrank wochenlang zu leben, ist unzumutbar, da ich fast jeden Tag einkaufen muss und nichts einlagern kann. Gerade zur Corona Zeiten.
Ich habe mich per Fax direkt an den Vorstand (12.02.2021) gewendet, da ich mit dem Kundenservice vom Händler als Verbraucher nicht weiterkomme.
Ich erhielt eine E-Mail vom Kundenservice am 11.03.2021, dass Sie nur den Kaufpreis zurückerstatten, ohne jegliche Entschädigung. Der Vorstand reagierte bis heute nicht auf mein Fax.
Meine Frage ist, welchen Schadensersatz könnte ich einklagen, bzw. welche rechtlichen Schritte ich hierzu einleiten kann.
Im bedanke mich im Voraus. Dies ist nur eine grobe Information zu dem Sachverhalt.
Mit freundlichen Grüßen
P. Schmidt
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