Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Wenn der Vertrag zwischen Ihnen und der Agentur begründet wurde und diese (wenn auch nunmehr unter anderem Namen und anderem Inhaber) weiterbesteht, so haben die Änderungen bei der Agentur grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Bestehen des Vertrages.
Insofern wäre der Vertrag hier weiterhin gültig und müsste entsprechend gekündigt werden.
Etwas Anderes würde nur gelten, wenn Ihnen ein Festhalten am Vertrag aufgrund des Wechsels unzumutbar wäre. Dann würde ggf ein Sonderkündigungsrecht bestehen, was zu einer Kündigung ohne die genannte Frist berechtigen würde.
Dies kann aber nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden, hierfür sehe ich momentan keine Grundlage.
Daher müsste der Vertrag hier entsprechend unter Einhaltung der Frist gekündigt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jannis Geike
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jannis Geike
Goethestraße 14
37154 Northeim
Tel: 05551-9178697
Tel: 015140353756
Web: https://rechtsanwalt-geike.de
E-Mail: