Betreuungsunterhalt Selbstbehalt anpassen

31. Januar 2008 18:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Guten Abend !

Ich werde demnächst berechtigter Weise zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert. Ich habe gelesen, dass
der Selbstbehalt gegenüber der KM erhöht werden kann, wenn
die Warmmiete einen Betrag von 360€ übersteigt.
Ich habe ein Einfamilienhaus, Finanzierungskosten und erzielbare
Mieteinnahmen gleichen sich aus, weswegen ich diesen Posten bei
der Errechnung meines unterhaltsrelevanten Einkommens als neutralisiert betrachten würde. Die Finanzierung inkl. NK beträgt ca. 1.100 €. Erhöht sich nun der Selbstbehalt um 740 €?
Wie wird anhand der unten stehend Zahlen weiter gerechnet?
Die Mutter erzielt ein derzeitiges Nettoeinkommen von 1560 €

folgende Rechnung ist bisher von mir aufgestellt:
mtl. Nettogehalt 5.250,00
abzgl. Gesamtaufwendungen abzugsfähig 1.821,82
bereinigtes Nettogehalt 1 3.428,18
abzgl. 1/7 Erwerbstätigenbonus 489,74
bereinigtes Nettogehalt 2 2.938,44

Vielen Dank für Ihre Antwort !

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Einleitend muss ich Sie darauf hinweisen, dass eine Unterhaltsberechnung des vorliegenden Umfanges äußerst komplex ist und im Rahmen dieser Plattform alleine schon aufgrund des Fehlens konkreter Zahlen nicht durchführbar ist. Insbesondere können die einzelnen Posten nicht einfach verrechnet werden, wie Sie es in der Sachverhaltsschilderung vorgenommen haben.

Ich kann Ihnen jedoch Grundsätze zur genaueren Vorgehensweise mitteilen (ich gehe anhand Ihrer Schilderungen davon aus, dass eine rechtskräftige Scheidung vorliegt):

Hinsichtlich der Berechnung des Ihnen zur Verfügung stehenden Einkommens sind zunächst sämtliche Einkünfte zu addieren. Dies betrifft sowohl die von Ihnen erzielten Mieteinnahmen als auch den Wohnvorteil, den Sie aufgrund des Verbleibes in der Eigentumswohnung genießen (dieser ist nach dem marktüblichen Mietzins zu berechnen).

Von dem Wohnvorteil können lediglich die Zins- nicht jedoch die Tilgungsleistungen abgezogen werden, da eine Vermögensbildung zu Lasten der Unterhaltshöhe ausscheidet. Ferner sind auch (nicht auf Mieter umlegbare) verbrauchsunabhängige Nebenkosten sowie notwendige Instandhaltungskosten in Abzug zu bringen.

Von diesem berechneten Nettoeinkommen werden Kindesunterhalt, Erwerbstätigenbonus (je nach OLG 1/10 bis 1/7) sowie (je nach OLG) 5 % berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht.

Die tatsächliche Unterhaltsleistung richtet sich dann nach dem prägenden Einkommen während der Ehezeit. Hierzu addieren Sie die Einkommen während der Ehe (die zuvor genannten Abzüge sind auch bei der Kindesmutter vorzunehmen) sowie den Wohnwert. Dieser Betrag wird hälftig geteilt und entspricht dann dem Bedarf der Kindesmutter (Selbstverständlich sind auch bei der unterhaltsberechtigten Mutter eventuelle Einkünfte sowie Kosten mit zu berücksichtigen).

Erst jetzt wird dieser Bedarf von dem Ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen abgezogen.

Der Selbstbehalt gegenüber der Kindesmutter beträgt derzeit € 1.000,00 (nicht zu verwechseln mit dem Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern).

Der von Ihnen genannte Betrag in Höhe von € 360,00 benennt die Wohnkosten die im Rahmen des notwendigen Selbstbehalltes gegenüber Kindesunterhaltsansprüchen. Gegenüber Ansprüchen des früheren Ehepartners werden Wohnkosten mit € 450,00 angesetzt.

Zwar kann sich ein Selbstbehalt durch hohe Wohnkosten in Ausnahmefällen erhöht sein. Allerdings unterliegt dies einer strengen Einzelfallprüfung bei konkreter Darlegung der Unvermeidbarkeit. Aufgrund der genannten Berechnungsmethode ist, vorbehaltlich einer genauen Überprüfung, in Ihrem Falle nicht davon auszugehen.


Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.

Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

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