Umwidmung Wohnung in Wohnung für Feriengäste

7. März 2021 11:47 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:16

Guten Tag,
Ich besitze eine Wohnung, die ich gerne umwidmen würde in eine Ferienwohnung für Feriengäste; das genehmigt die Stadt nicht in Berufung darauf, dass in dem Baugebiet, dem das Haus zugeordnet ist, keine Fremdenvermietung zulässig ist.
Ein Hintergrund ist aber, dass das Haus in einer Straße steht (bzgl. Adresse und tatsächlicher Straßenführung), in der die Fremdenvermietung zulässig ist. Es wurde jedoch später gebaut als die anderen Häuser, weshalb man es einem 15(?) Jahre später eröffneten, weiteren Baugebiet zugeordnet hat, in dem die Fremdenvermietung eben nicht erlaubt ist.
Ein zweiter Hintergrund ist, dass im fraglichen Haus bereits über 30 Jahre lang Wohnungen an Feriengäste völlig legal vermietet wurden. Erst durch Umbau- und Erneuerungsmaßnahmem wurden ursprüngliche Ferienwohnungen zusammengelegt und als Dauerwohnungen genutzt. D.h. aus zwei kleineren wurden jeweils eine größere Wohnung gebildet.
Jetzt würden wir gerne wieder an Feriengäste vermieten, was die Stadt verbietet.
Wie ist hier die Rechtslage? Gibt es Möglichkeiten für uns, und wenn ja, welche, unser Vorhaben umzusetzen?
Mit freundlichen Grüßen

7. März 2021 | 12:29

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Ihrer Darstellung zufolge existiert in Ihrer Kommune ein sog. Zweckentfremdungsverbot, welches eine Umwandlung von Wohnraum etwa in Ferienwohnungen untersagt.

Zu prüfen ist, in welcher Kommune sich die Wohnung befindet und ob das Zweckentfremdungsverbot wirksam ist. Weiter ist zu prüfen, ob Sie sich ggf. auf einen "Bestandsschutz" berufen können, wobei hier auch zu untersuchen ist, wann zuletzt im Haus an Feriengäste vermietet worden ist.

Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 7. März 2021 | 13:00

Guten Tag,
In welchen Fällen wäre ein solches Zweckentfremdungsverbot unwirksam?
Die letzte (Fremden)Vermietung im Haus war im Oktober 2018 (andere Wohnung). Bei der betroffenen Wohnung war es im Jahr 2016.
Freundliche Grüße!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. März 2021 | 15:16

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Die Verwaltungsgerichte heben kommunale Zweckentfremdungsverbote dann auf, wenn die jeweilige Gemeinde ihre Kompetenzen überschreitet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat etwa mit Beschluss vom 20.01.2021, Az. 12 N 20.1706 ein Zweckentfremdungsverbot der Stadt München aufgehoben, weil dieses lediglich den Bestandsschutz von Wohnraum sichern soll. Einschränkende Nebenbestimmungen z.B. in Gestalt einer Mietpreisregelung sind hingegen unzulässig.

Hier wäre die Regelung Ihrer Kommune auf eine Kompetenzüberschreitung zu prüfen.

Die Argumentation mit einem Bestandsschutz dürfte es nach fünf Jahren Wohnraumnutzung ansonsten schwierig werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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