Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ihrer Darstellung zufolge existiert in Ihrer Kommune ein sog. Zweckentfremdungsverbot, welches eine Umwandlung von Wohnraum etwa in Ferienwohnungen untersagt.
Zu prüfen ist, in welcher Kommune sich die Wohnung befindet und ob das Zweckentfremdungsverbot wirksam ist. Weiter ist zu prüfen, ob Sie sich ggf. auf einen "Bestandsschutz" berufen können, wobei hier auch zu untersuchen ist, wann zuletzt im Haus an Feriengäste vermietet worden ist.
Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Guten Tag,
In welchen Fällen wäre ein solches Zweckentfremdungsverbot unwirksam?
Die letzte (Fremden)Vermietung im Haus war im Oktober 2018 (andere Wohnung). Bei der betroffenen Wohnung war es im Jahr 2016.
Freundliche Grüße!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Verwaltungsgerichte heben kommunale Zweckentfremdungsverbote dann auf, wenn die jeweilige Gemeinde ihre Kompetenzen überschreitet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat etwa mit Beschluss vom 20.01.2021, Az. 12 N 20.1706 ein Zweckentfremdungsverbot der Stadt München aufgehoben, weil dieses lediglich den Bestandsschutz von Wohnraum sichern soll. Einschränkende Nebenbestimmungen z.B. in Gestalt einer Mietpreisregelung sind hingegen unzulässig.
Hier wäre die Regelung Ihrer Kommune auf eine Kompetenzüberschreitung zu prüfen.
Die Argumentation mit einem Bestandsschutz dürfte es nach fünf Jahren Wohnraumnutzung ansonsten schwierig werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt