Baumängel und

21. Februar 2021 09:00 |
Preis: 25,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:50

Wir haben schlüsselfertig gebaut (großer Fertighaushersteller) und haben aktuell Mängel bzw. Einbehalte von ca. 50.000 Euro . Die Höhe des Einbehalts wurde zusammen mit unserem Bausachverständigen festgelegt. Abnahme war letztes Jahr (2020) im Januar. Die Rohbauabnahme war 2019 und auch dort wurden schon einige in den 30.000 Euro angesprochenen Mängel notiert und dann erneut in der Endabnahme erfasst.

Nun ist es so, dass fast keine Mängel behoben werden. Dazu hätte ich zwei Fragen:

- Die Restzahlung verjährt ja nach drei Jahren. Dies bezieht sich dann wahrscheinlich auf die Endabnahme und somit sollte das der 01.01.2024 sein? Ich gehe nämlich davon aus, dass die nächsten Jahre dazu nicht viel unternommen wird (ist auch die Information von anderen Bauherren, dauert Jahre oder wird überhaupt nicht behoben)?

- Wie verhält es sich nun aber mit den Mängel. Können diese verjähren und zählt hier der Zeitpunkt der Rohbauabnahme oder der Endabnahme? Habe ich prinzipiell nach den drei Jahren (Verjährung der Restzahlung) dann trotzdem Anspruch auf die Behebung der Mängel? Weil ich habe doch fünf Jahre Gewährleistung auf das komplette Haus. Das wäre natürlich das perfekte Ergebnis ;-)

21. Februar 2021 | 09:57

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

- Die Restzahlung verjährt ja nach drei Jahren. Dies bezieht sich dann wahrscheinlich auf die Endabnahme und somit sollte das der 01.01.2024 sein?

Korrekt, genauer der 31.12.2023 ((195, 199 BGB).

- Wie verhält es sich nun aber mit den Mängel. Können diese verjähren und zählt hier der Zeitpunkt der Rohbauabnahme oder der Endabnahme? Habe ich prinzipiell nach den drei Jahren (Verjährung der Restzahlung) dann trotzdem Anspruch auf die Behebung der Mängel? Weil ich habe doch fünf Jahre Gewährleistung auf das komplette Haus. Das wäre natürlich das perfekte Ergebnis ;-)

Auch der Mängelbeseitigungsanspruch verjährt in der gleichen Zeit von drei Jahren, ab Anzeige der Mängel. Die normale Gewährleistung läuft allerdings weiter, sodass für neue Mängel Ihr Anspruch länger dauern kann, als die Restforderung des Unternehmers.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2021 | 10:35

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben "Anzeige des Mangels": Zählt hier bereits der E-Mail Kontakt oder die offizielle Aufnahme im Abnahmeprotokoll (Rohbauabnahme oder erst mit Endabnahme) und beziehen sich die drei Jahre dann auch wie bei den Kosten auf die Beendigung des aktuellen Jahres + 3 Jahre?

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2021 | 10:50

Sehr geehrter Fragesteller,

Sämtliche Ansprüche ab der Abnahme verjähren in drei Jahren entweder seit Aufführung im Abnahmeprotokoll oder aber seit einer schriftlichen Anzeige.

Insofern stellen Mängel im Abnahmeprotokoll die kürzeste Verjährungsfrist dar, sofern diese erst später auftreten, zählt die Dreijahresfrist bis zum Jahresende ab Mitteilung des Mangels.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
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Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
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