Böswillige Schenkung - wann liegt diese vor?

9. Februar 2021 01:23 |
Preis: 60,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Vater A schenkt Tochter B in 2017 ein Haus.

Bestandteil der Übertragungsurkunde:
- Nießbrauchrecht für die gesamte Lebzeit Vater A
- Rückübertragungsanspruch bei Scheidung, Tod, etc.
- keine Anrechnung / Ausgleichung beim Erbe - allerdings für den Pflichtanteil
- keine Verpflichtung zur Pflege des Vaters

Vater A stirbt in 2020.

Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus:

Mutter M
Tochter B
Tochter C

Alle sind zu jeweils 1/3 als Erben eingesetzt. Vater A und Mutter M hatten einen Erbvertrag und Ehevertrag mit Gütertrennung.

In seinem letzten handschriftlichen Testament legt Vater A fest, dass auch Mutter M und Tochter C entsprechende Vermögensgegenstände erhalten sollen, die m.E. das geschenkte Haus ganz gut ausgleichen.

Nach ausführlichen Recherchen weiß ich nun, dass das geschenkte Haus nicht zum Nachlass hinzugerechnet wird.

Kann aber nun Mutter M oder Tochter C das Haus zurückfordern als "böswillige Schenkung"?

Meiner Meinung nach hat Vater A das Haus geschenkt um die Erbschaftssteuer zu verringern und um Tochter B zu versorgen. Diese hatte in 2015 nach einer längeren Krankheit zwei schwere Schlaganfälle und kann seitdem nicht mehr Vollzeit arbeiten.

Einsatz editiert am 09.02.2021 01:52:37

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine böswillige Schenkung ist im Gesetz nicht definiert. Eine Schenkung, die sich anfechten lässt, kann vorliegen, wenn die Schenkung gemacht wird, um andere zu benachteiligen.
Beispiel: Der Schuldner verschenkt sein Vermögen an die Freundin oder seine Kinder, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen.
In bestimmten Fällen werden Ansprüche so berechnet, als wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte.
Beispiel: Ein Ehepartner verschenkt Vermögen an den neuen Freund/die neue Freundin, damit der Ehepartner keinen Zugewinnausgleich erhält.

Das eine Schenkung gemacht wird, um Steuern zu sparen oder die Tochter zu versorgen, macht die Schenkung jedoch nicht "böswillig".

Bei Ihrer Sachverhaltsschilderung gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Schenkung von den Erben als "böswillig" zurück verlangt werden kann. Dafür gibt es auch keine Anspruchsgrundlage im Gesetz.
Allenfalls kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen B bestehen, wenn M und C wegen der Schenkung weniger als ihren Pflichtteil erben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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