Rücksendung einer Ware nach falsch Bestellung

3. Februar 2021 15:06 |
Preis: 25,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

An einen Fliesenhändler haben wir im Januar 2019 eine Anfrage gestellt und ein Angebot erhalten, welches wir aber nicht angenommen haben.
Jetzt haben wir im Dezember 2020 nochmals eine Anfrage an den gleichen Händler aber über andere Fliesen eine Anfrage geschickt und ein Angebot erhalten. Leider hat meine Frau versehentlich über ihr Mobiltelefon (Mails unübersichtlich) auf das Angebot von 2019 geantwortet und die Fliesen bestellt, im Glauben Sie hätte die neuen Fliesen aus dem Angebot von 2020 bestellt. Natürlich kamen die falschen Fliesen aus dem Angebot von 2019.

Als die Fliesen per Spedition kamen, hat meine Frau mündlich per Telefon am gleichen Tag ihm mitgeteilt, dass wir die Fliesen zurück senden möchten. Der Händler meinte dann aber, er kann jetzt nichts mehr machen, da er in den Lockdown geht und er meldet sich wenn er wieder im Geschäft ist und geöffnet hat. Diese Woche haben wir es dann nochmals bei ihm versucht und er hat geöffnet. Leider sieht er es nicht ein, die Ware zurück zu nehmen da wir die 14 Tage Widerrufsrechts nicht eingehalten haben etc. Wir würden ihm auch die Fliesen auch auf unsere Kosten zurück senden, worauf er aber nicht eingeht. Er hätte alles richtig gemacht, ihm hätte aber auch auffallen müssen, dass das Angebot aus 2019 stammt.

Wie können wir hier weiter verfahren? Haben wir eine Chance, die Fliesen zurück zu senden? Gesamtwert ca. 1.100,00€ inkl. MwSt.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Berger

3. Februar 2021 | 17:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Anhand Ihrer Schilderungen muss zunächst davon ausgegangen werden, dass über die Fliesen 2019 ein verbindlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen ist.

Ob Ihnen ein gesetzliches oder gar vertragliches Widerrufsrecht zugestanden hat, kann ich leider anhand des Umstandes, dass ich die Unterlagen nicht einsehen kann, nicht beurteilen. Der Einwand des Verkäufers, dass die 14 tätige Widerrufsfrist abgelaufen ist, kann ich so nicht stehen lassen, da ggf. der Anruf Ihrer Frau innerhalb einer 14 tätigen Widerrufsfrist gelegen hat und als Widerruf dann ausreichen würde, da er seit 2014 auch mündlich erklärt werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Wort Widerruf verwendet haben, da Willenserklärungen auszulegen sind und maßgebend ist, was Sie eigentlich erklären wollten, nämlich dass Sie diese Fliesen nicht möchten.

Ein Grund für den Widerruf muss ohnehin nicht erklärt werden.

Selbst wenn ein Widerruf nicht möglich wäre, sehe ich in dem Telefonat eine Anfechtung des Kaufvertrages. Denn bei der Abgabe der Erklärung befand sich Ihre Frau in einem Irrtum gem. § 119 BGB , da Sie davon ausging, die Fliesen aus 2020 zu bestellen.

Da die Erklärung am Telefon abgegeben worden ist unmittelbar nach Lieferung der falschen Fliesen war die Anfechtung auch rechtzeitig i.S.d. § 121 BGB .

Vor diesem Hintergrund sollten Sie den Verkäufer kontaktieren und ihn auffordern, die Fliesen zurückzunehmen. Soweit Sie hier ggf. später anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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