Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand Ihrer Schilderungen muss zunächst davon ausgegangen werden, dass über die Fliesen 2019 ein verbindlicher Kaufvertrag gem. § 433 BGB
zustande gekommen ist.
Ob Ihnen ein gesetzliches oder gar vertragliches Widerrufsrecht zugestanden hat, kann ich leider anhand des Umstandes, dass ich die Unterlagen nicht einsehen kann, nicht beurteilen. Der Einwand des Verkäufers, dass die 14 tätige Widerrufsfrist abgelaufen ist, kann ich so nicht stehen lassen, da ggf. der Anruf Ihrer Frau innerhalb einer 14 tätigen Widerrufsfrist gelegen hat und als Widerruf dann ausreichen würde, da er seit 2014 auch mündlich erklärt werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Sie das Wort Widerruf verwendet haben, da Willenserklärungen auszulegen sind und maßgebend ist, was Sie eigentlich erklären wollten, nämlich dass Sie diese Fliesen nicht möchten.
Ein Grund für den Widerruf muss ohnehin nicht erklärt werden.
Selbst wenn ein Widerruf nicht möglich wäre, sehe ich in dem Telefonat eine Anfechtung des Kaufvertrages. Denn bei der Abgabe der Erklärung befand sich Ihre Frau in einem Irrtum gem. § 119 BGB
, da Sie davon ausging, die Fliesen aus 2020 zu bestellen.
Da die Erklärung am Telefon abgegeben worden ist unmittelbar nach Lieferung der falschen Fliesen war die Anfechtung auch rechtzeitig i.S.d. § 121 BGB
.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie den Verkäufer kontaktieren und ihn auffordern, die Fliesen zurückzunehmen. Soweit Sie hier ggf. später anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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