Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider wird dieses so nicht funktionieren, Sie haben selbst auf die Beschränkung hingewiesen.
Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 120 vollen Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr.
Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraumverteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde.
D.h., Sie müssten schon über das Jahr gesehen einer nur geringfügigen Werkstudententätigkeit nachgehen, das zusammen mit dem Vollzeitpraktikum das nicht über die genannten Arbeitstage pro Jahr hinausgeht.
Denn es gilt:
Empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen in Betracht.
Richtig ist also, dass die Bundesagentur für Arbeit da beteiligt werden müsste, aber das macht nur dann Sinn, wenn überhaupt zeitlich gesehen das möglich ist, weshalb ich auf oben verweise.
Nur bei studentischen Nebentätigkeiten an der Universität etc. gilt etwas anderes. Dort gibt es keine zeitliche Begrenzung wie auch bei studentischen Praktika.
Sonstige Ausnahmen sind nur sehr schwer zu erreichen.
Teilen Sie mir am besten im Wege kostenlos möglichen Nachfragefunktion, welchen Zeitraum die Werkstudententätigkeit betrifft. Dann kann ich Ihnen auch noch etwas zu den steuerlichen Auswirkungen sagen. Vielen Dank im Voraus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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