Praktikum neben Werkstudententätigkeit

28. Januar 2021 16:14 |
Preis: 40,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Guten Tag.

Ich würde gerne neben der Werkstudententätigkeit (im Vertrag: 20h/Woche) ein befristetes freiwilliges, bezahltes Vollzeitpraktikum (40h/Woche, ca. 3 Monate) absolvieren, ohne den WS-Vertrag zu kündigen.

1) Als Ausländerin darf ich nicht mehr als 120 volle oder 240 halbe Tage arbeiten. Muss dafür ein extra Erlaubnis bei der Ausländerbehörde oder direkt beim Arbeitsamt beantragt werden?

2) Was wären die steuerrechtlichen Folgen davon? Ändert sich dadurch meine Steuerklasse? Ich konnte lediglich auf einer Website Angaben dazu finden, nämlich, dass wenn ein freiwilliges Praktikum die Dauer von 26 Wochen nicht überschreitet, darf ich an beiden Stellen mehr als 20 Stunden arbeiten, ohne die Klasse zu wechseln.

Um die Fragen im Vorfeld zu beantworten:
- bin privatversichert
- vom Umfang der Arbeit her wird das garantiert kein Problem sein
- WS-Gehalt 1200, Praktikum ca. 1000-1250

29. Januar 2021 | 09:42

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider wird dieses so nicht funktionieren, Sie haben selbst auf die Beschränkung hingewiesen.

Die durch den Aufenthaltstitel kraft Gesetzes eröffnete Möglichkeit berechtigt zur Beschäftigung an bis zu 120 vollen Arbeitstagen oder 240 halben Arbeitstagen pro Jahr.
Maßgeblich für die Berechnung der Jahresfrist ist das Kalenderjahr. Es ist keine Anteilsberechnung erforderlich, sofern der Aufenthaltstitel nicht das gesamte Kalenderjahr abdeckt. Als Beschäftigungszeiten werden auch im Fall, dass die Beschäftigung nicht über einen längeren Zeitraumverteilt erfolgt, sondern zusammenhängend z. B. in den Semesterferien ausgeübt wird, nur die Arbeitstage oder halben Arbeitstage angerechnet, an denen tatsächlich gearbeitet wurde.

D.h., Sie müssten schon über das Jahr gesehen einer nur geringfügigen Werkstudententätigkeit nachgehen, das zusammen mit dem Vollzeitpraktikum das nicht über die genannten Arbeitstage pro Jahr hinausgeht.
Denn es gilt:
Empfohlene oder freiwillige Beschäftigungen, die als Praktika bezeichnet werden, kommen als zustimmungspflichtige Beschäftigungen in Betracht.
Richtig ist also, dass die Bundesagentur für Arbeit da beteiligt werden müsste, aber das macht nur dann Sinn, wenn überhaupt zeitlich gesehen das möglich ist, weshalb ich auf oben verweise.

Nur bei studentischen Nebentätigkeiten an der Universität etc. gilt etwas anderes. Dort gibt es keine zeitliche Begrenzung wie auch bei studentischen Praktika.

Sonstige Ausnahmen sind nur sehr schwer zu erreichen.

Teilen Sie mir am besten im Wege kostenlos möglichen Nachfragefunktion, welchen Zeitraum die Werkstudententätigkeit betrifft. Dann kann ich Ihnen auch noch etwas zu den steuerlichen Auswirkungen sagen. Vielen Dank im Voraus.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER