Verwendung von Drittfirmen Logos auf Website

19. Januar 2021 10:52 |
Preis: 30,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte die digitalen Leistungen mehrerer Firmen bündeln und in einer einzelnen App zugänglich machen. Für diese Bündelung stehen die Partnerschaftsabsprachen und technische Integrationen noch aus. Trotzdem würde ich für meine App gerne vorab Marktfeedback einholen. Es soll also erstmal kein Produkt zum Kauf angeboten werden, sondern lediglich das potentielle Interesse der Kunden gemessen werden.
Hierfür wäre die Verwendung der Firmenlogos äußerst hilfreich, da der Kunde unmissverständlich und schnellstmöglich die Bündelung der Leistungen verstehen würde.

Auf der Website wird klargemacht, dass die Preise für die Leistungen der Drittfirmen von den entsprechenden Firmen festgesetzt werden.

Ist die Verwendung der Firmenlogos in diesem Fall legitim? Falls nein, könnte es legitim sein, die App Icons der Firmen zu verwenden, bzw. wo könnte ich nachschauen, ob diese ebenfalls als Marke eingetragen wurden?

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort!

19. Januar 2021 | 18:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Sie tatsächlich den Zugang zu Produken einer fremden Marke ermöglichen würden, dann wäre eine wahrheitsgemäße Werbung mit deren Logo zulässig. Da Sie aber das Produkt gar nicht zugänglich machen sehe ich keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine derartige Nutzung zulässig wäre.

Soweit es sich um eine reine "Marktforschung" ohne Außenwirkung handelt, also die Nutzung nicht auf einer der Allgemeinheit zugänglichen Website stattfindet, wäre Ihr Vorgehen sehr wahrscheinlich zulässig.

Im Übrigen ergibt sich aufgrund Ihrer Beschreibung die Gefahr, dass Sie sich wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchen ausgesetzt sehen können (Abmahnung), weil die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise auch dazu geeignet sein könnte einen falschen Eindruck zu erwecken und damit irreführend im Sinne des Wettbewerbsrecht wäre.

Deshalb ist von Ihrem Vorgehen so wie geschildert insgesamt abzuraten.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 20. Januar 2021 | 11:50

Sehr geehrte Frau Stadler,

Ich danke Ihnen zunächst vielmals für Ihre Bewertung.

Ich wundere mich dann aber doch etwas, dass Logos gänzlich nicht verwendet werden können, um dem Kunden näher zu führen, was das Produkt (auch wenn in Entwicklung) leisten können soll.

Kann ich zumindest in einer Gegenüberstellung "Mein Produkt zu Produkt A der Firma A, zu Produkt B der Firma B, etc." die Logos der Firmen, oder zumindest deren Namen in der üblichen Schrift meiner Website, verwenden?

Für einen kurzen Kommentar zu meiner Nachfrage wäre ich Ihnen äußerst dankbar!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Januar 2021 | 19:34

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:

Wenn Sie ein reales Produkt haben, das Zugang zu bestimmten Leistungen ermöglicht, dann können Sie dafür durchaus (bei Vorliegen der Voraussetzungen) ein fremdes Logo benutzen.

Wenn Sie aber gar kein Produkt haben sehe ich dafür keinen Grund. Da Sie sich dann sozusagen nur mit fremden Federn schmücken, ohne selbst etwas damit zu tun zu haben. Der von Ihnen angegebene Sachverhalt ist allerdings auch äußerst dünn, auf dieser Grundlage sehe ich allerdings eine derartige Berechtigung nicht.

Der Vergleich von Produkten im Sinne einer vergleichenden Werbung ist zulässig, aber auch dafür müssen weitere Voraussetzungen eingehalten werden, was nach meiner Einschätzung in Ihrem Fall nicht gegeben ist. Das können Sie im Einzelnen § 6 UWG entnehmen:

Zitat:

§ 6 Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.


Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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