Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben gegen den Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch, wenn dieser eine Pflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Ihr Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.
Sie sind dabei für die Pflichtverletzung beweispflichtig. Die Pflichtverletzung läge hier in der Sachbeschädigung. Wenn Sie beweisen können, dass der Werkunternehmer den Schaden verursacht hat, so können Sie von ihm grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Das Gesetz vermutet dabei, dass den Werkunternehmer ein Verschuldensvorwurf trifft, d.h. dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Wenn Ihnen der Beweis der Pflichtverletzung gelingt, so kann der Werkunternehmer nur noch den Entlastungsbeweis hinsichtlich des Verschuldens antreten. Nur wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er zwar den Schaden verursacht hat, aber dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, es sich also bei dem Schaden um einen Zufallsschaden bzw. eine übliche Verschleißerscheinung handelt, der in jedem Fall auch bei sorgfältiger Handhabung des Objektivs entstanden wäre, träfe den Unternehmer keine Schadensersatzpflicht. Andernfalls muss er in Höhe der Reparatur- bzw. Neuanschaffungskosten haften.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Wäre die Tatsache, dass ich das Objektiv unter Zeugen ausgepackt habe und der Defekt sofort zu erkennen war, ein ausreichender Beweis dafür, dass der Dienstleister das Objektiv beschädigt hat?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Einen Vollbeweis werden Sie hierdurch nicht erbringen, da eine Beschädigung auf dem Transportweg möglich erscheint. Wenn Sie indes das Objektiv für den Hintransport sicher verpackt haben, dies nachweisen können und auch eine sichere Verpackung auf dem Rückweg erfolgt ist oder eine Beschädigung auf dem Transportweg aus sonstigen physikalischen/logischen Gründen ausgeschlossen ist, so wäre m.E. ein hinreichendes Beweismaß erreicht. Sollte der Unternehmer sich auf einen Schaden auf dem Rücktransportweg berufen, weil er z.B. die Ware nicht sicher verpackt hat, so würde ihm dieser Einwand nicht helfen, da ihn gemäß § 241 Abs. 2 BGB eine Sorgfaltspflicht dahingehend trifft, das Objektiv sicher zu verpacken, wobei ihn im Falle einer entsprechenden Pflichtverletzung ebenso eine Schadensersatzpflicht träfe.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -