Mahnungen Inkasso

| 16. Januar 2021 07:40 |
Preis: 40,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Es wurden von einem Inkassounternehmen Mahnungen verschickt, es handelt sich um nicht eingelöste EC-Kartenzahlungen aus 2015.
Die Person weiß nicht, ob in der Vergangenheit bereits gemahnt wurde, da zwischenzeitlich schwere Depression und Wohnungsräumung liegen - Unterlagen, die älter als 2020 sind, liegen nicht vor.
Der Fall ist noch nicht bei einem Gericht gewesen, das Inkassounternehmen bietet Vergleichsangebote.

Sollte man diese zahlen oder eine Einrede wegen Verjährung einlegen? Wäre diese erfolgreich?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich beantworte diese in der Annahme, dass es sich bei den Zahlungen um solche im Einzelhandel o.ä. gehandelt hat. Forderungen solcher Art verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB nach Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, welche mit Ende des Jahres der Forderungsentstehung zu laufen beginnt. Die Forderungen wären danach bereits zum 31.12.2018 verjährt. Ich empfehle insofern die Erhebung der Verjährungseinrede.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt -

Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2021 | 12:50

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Nur kurz zur Sicherheit: Wenn das Inkasso-Unternehmen die Einrede nicht zu akzeptieren (oder damit zu drohen, zu Gericht zu gehen), gibt es hier eine Möglichkeit, dass sie Recht bekommen könnten?
Wie Sie vermutet haben, handelt es sich um Zahlungen im Einzelhandel, die mit der EC-Karte getätigt wurden.

Da es nicht um mich selbst geht, möchte ich nur jede Möglichkeit ausschließen, dass es der Person auf die Füße fällt.

Vielen Dank für die Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2021 | 12:53

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

sofern es Ihrem Gläubiger ab dem Zeitpunkt der Zahlung sofort möglich gewesen wäre, die Forderung gegen Sie durchzusetzen, gibt es im Falle der Verjährungseinrede keine Möglichkeit für ihn, die Forderung durchzusetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verjährungsfrist nicht zu laufen begonnen hat, z.B. wenn Sie nicht auffindbar waren - dann hätte die Verjährungsfrist erst mit der ersten zumutbaren Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung zu laufen begonnen.

Mit freundlichen Grüßen


- Rechtsanwalt -

Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2021 | 05:06

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