Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben einen Anspruch auf Erteilung einer Papierrechnung. Wenn das Unternehmen Ihnen diese nicht erteilt, so müssten Sie diesen Anspruch notfall mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Hiervon unabhängig ist jedoch Ihre Zahlungspflicht zu bewerten. Sie haben infolge des Vertragsschlusses die Rechtspflicht zur Zahlung des Vertragspreises, und zwar unabhängig davon, ob Sie eine überlassene Simkarte aktiviert und gebraucht haben oder nicht. Den geschuldeten Vertragspreis sollten Sie insofern zahlen. Soweit Sie sich mit der Zahlung in Verzug befinden, haben Sie Inkassogebühren in gesetzlicher Höhe, d.h. nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, zu zahlen.
Sie haben allenfalls die Möglichkeit, bei Nichterteilung der Papierrechnung von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht dürfte jedoch wegen § 320 Abs. 2 BGB nicht hinsichtlich des gesamten Rechnungsbetrages bestehen, sondern allenfalls hinsichtlich eines Betrages, der den Herstellungskosten einer Papierrechnung entspricht. Denn Ihnen wurde Ihren Angaben entsprechend eine Rechnung erteilt, jedoch nur nicht in der richtigen Form, sodass ein Zurückbehaltungsinteresse lediglich insofern bestehen dürfte, als es die Kosten für die Rechungserteilung in der gewünschten Papierform sichert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Vielen Dank,
Gibt es nicht viele Gerichtsurteile dagegen das man keinen vollen schadenersatzzahl zahlen muss wenn der Anbieter einen kündigt?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben dem Mobilfunkanbieter im Falle der Vertragskündigung den ihm entgangenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich indes nicht auf den vollen Vertragspreis, sondern lediglich auf den entgangenen Gewinn des Unternehmens. Für die Schadenshöhe ist das Unternehmen voll beweispflichtig (§ 280 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -