Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 3 Nr. 1 a EStG
steuerfrei. Von daher haben Sie also nichts zu befürchten, wenn Sie in der Vergangenheit diese Erträge nicht in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben haben.
Die Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags, der bei einem Grad der Behinderung von 30% in der Tat 310,00 EUR beträgt und der Ihnen wegen des Bezugs der Unfallrente auch zusteht, ist sicherlich vorteilhaft für Sie. Steuerliche Nachteile können Ihnen daraus nicht entstehen.
Eine Vorschrift, wonach außergewöhnliche Belastungen allgemein mit einer Pauschale in Ansatz gebracht werden können, deren Höhe in Abhängigkeit zum Jahresbruttoeinkommen steht, kennt das EStG allerdings nicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Steuererklärung/ Unfallrente
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Achim Schroers
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe seit 1988 ein Unfallrente von der Berufsgenossenschaft wegen eines Körperschadens (30%, steifes Handgelenk)
In meinen Steuererklärungen bis 2005 habe ich die Erträge aus dieser Unfallrente nicht angegeben ( war nach meinen Erkenntnissen nicht notwendig )
In der Steuererkärung 2006 will ich im Punkt ,Behinderte und Hinterbliebene Zeile 91-94, 310,00 Euro als Pauschalbetrag geltend machen( Vorteilhaft?).
Können mir daraus Nachteile entstehen, wenn ja dann Welche.
Wieviel % vom Jahresbruttoeinkommen werden Pauschal vom Finanzamt für außergewönliche Belastungen zur Anwendung gebracht.
Zur Person
55 Jahre alt, allein Veranlagt, Steuerklasse 1
Besten Dank
Mit freundlichem Gruß
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