Fluege gestrichen wegen der Covid 19 Pandemie

5. Januar 2021 18:19 |
Preis: 48,00 € |

Reiserecht


Ich hatte am 30.11.2019 bei OPODO eine Flugreise fuer den 09.06, hin und zurueck am 16.07.20 von San Andres (ADZ) nach Berlin(TXL) gebucht!
Der Flug sollte mit COPA Airlines (Flug CM611) nach Panama gehen , dann weiter von dort mit dem LUFTHANSA Flug LH485 nach Frankfurt, anschliesend mit dem Lufthansa Flug LH188 nach Berlin.
Zurueck am 14.07.20 mit dem Lufthansa Flug LH185 nach Frankfuert, von dort LUFTHANSA Flug 542
nach Bogota und dann mit LATAM Airlines LA4266 zurueck nach San Andres.
OPODO ist meinen mehrmaligen Aufforderungen nach Rueckerstattung oder einer Gutschrift (Voucher) nicht nachgekommen, sie haben nicht einmal Kontakt zu mir aufgenommen.
Ich habe im Juli/August zweimal das Lufthansa Buero in Bogota angerufen, sehr hilfreich war die Lufthansa aber auch nicht, da wurde mir nur lapidar mitgeteilt, dass ich ja bis zum 31.01,21 eine Umbuchung vornehmen koennte. Bei meinem letzten Anruf am 30.12.20, teilte mir die Lufthanse mit
dass nun Opodo meine Fluege gecancelled hat, und daher am 08.10.20 das Geld für die nicht stattgefundenen Fluege rueckueberwiesen hat. Da war ich natuerlich sehr ueberrascht, da ich bis dato von Opodo nichts gehoert und natuerlich keine Geld Rueckueberweisung erhalten habe!
Michael Bock

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben im Fall einer Flugannullierung einen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Fluggesellschaft, da der Beförderungsvertrag regelmäßig zwischen Ihnen und der Fluggesellschaft besteht.

Wenn die Fluggesellschaft indes dem Reisevermittler den Flugpreis indes erstattet hat, so können Sie von diesem auch die Auskehr dieses Geldbetrages verlangen. Ich würde Ihnen empfehlen, dem Reisevermittler schriftlich eine Frist von 14 Tagen für die Erstattung des Flugpreises zu setzen. Sollte dieser den Geldbetrag nicht fristgerecht auskehren, so sollten Sie einen Anwalt mit der - ggf. gerichtlichen - Geltendmachung Ihrer Forderung beauftragen. Die Rechtsverfolgungskosten erhalten Sie nach Fristablauf als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB erstattet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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