Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 540 BGB benötigen Sie für die Gebrauchsüberlassung an einen Freund die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nur dann nicht, wenn Ihnen im Mietvertrag das Recht zugestanden wurde, beliebig Personen bei sich aufzunehmen, was jedoch unüblich wäre. Der Einzug für einen Zeitraum von fünf Monaten dürfte nicht mehr unter den Begriff des Besuchs fallen, sodass Sie die Zustimmung des Vermieters einholen sollten. Tun Sie dies nicht, begehen Sie eine Vertragsverletzung, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann.
Sie haben in Ihrer Anfrage die Anmeldung angesprochen. Die Anmeldung ist ein Begriff aus dem Melderecht und bezieht sich auf die Anmeldung eines Wohnsitzes bei der Meldebehörde. Diese Pflicht trifft indes nicht Sie, sondern allenfalls Ihren Freund, wenn er bei Ihnen im Sinne des Bundesmeldegesetz eine Wohnung bezieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Danke für die schnelle Antwort,
Ich habe nur einen mündlichen Mietvertrag keinen schriftlichen. Somit wird dies auch nicht explizit verboten bzw ausgenommen. Genau dies ist im Grunde ja meine Frage , wie oder was ist mir und meinem Freund rechtlich möglich, ohne extrem große Umstände da er ja nur für kurze Zeit und vor allem in der Zeit von corona ( bis sich die Lage zuhause beruhigt hat ) möglich.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Es kommt für die Anwendung des § 540 BGB nicht auf die Frage an, ob ein mündlicher oder schriftlicher Mietvertrag vorliegt, sondern lediglich auf die tatsächliche Gebrauchsüberlassung nicht nur vorübergehender Art. Insofern sollten Sie die Zustimmung des Vermieters in jedem Falle einholen.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -