Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist dieser Verkauf in Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern weiterhin in Deutschland steuerbar.
Da Sie aber seit 1997 Eigentümer des Baulandes sind, läge nach § 23 EStG
kein privates Veräußerungsgeschäft mehr vor. Die haben die dort vorgeschriebene Haltefrist von 10 Jahren, um in den Genuss eines steuerfreien Verkaufes zu kommen, bereits erreicht.
In Deutschland fallen also dann für Sie keine Steuern beim Verkauf des Baulandes an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
20. Dezember 2020
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16:41
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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