Gerne zu Ihrer Frage:
Bitte um eine Info, wie ich mich am besten Verhalten soll, dass ich mein Krankengeld nicht verliere, oder ärger bekomme und trotzdem diese Tätigkeit nachgehen kann...
Antwort: Da Sie schreiben „Das Nebengewerbe macht mir Spaß, ich verdiene nicht sehr viel ist aber ein Lichtblick für mich da ich spüre das die Depressionen besser werden", wäre schon mal diese Hürde genommen, denn im Prinzip müssen Sie von Rechts wegen im Krankenstand alles unterlassen, was die Genesung von ihrer Krankheit verzögert bzw. umgekehrt sind Sie verpflichtet, durch Ihr Verhalten möglichst bald wieder zu genesen.
Allerdings ruht das Krankengeld nach § 49
I SGB V
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
...und würde deshalb (nur) in Höhe Ihrer beitragspflichtigen Einkünfte aus dem Nebenjob angerechnet, also abgezogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Hallo nochmals, Danke für ihre schnelle Antwort.
Muss ich der Krankenkasse bescheid geben, ab wann und was ich nebenberuflich/selbständig mache und können diese mir diese Tätigkeit verbieten. Was würde passieren wenn ich es nicht melden würde der KK ?
Ich verdiene ca 369 Euro dadurch im Monat, bekomme aber 1600 Euro Krankengeld, wird dies dann abgezogen 1600-369? Wie erfährt die KK von meine Einkünften durch das Finanzamt? Wieviel Zeit rückwirkend habe ich es anzumelden bei der KK? Wie frägt die KK das eingenommene Geld durch die Nebentätigkeit bei mir ab? Pauschal oder gibt es einen Mindestfreibetrag im Monat/ Jahr? Und wichtig, Übermittelt das Finanzamt Zahlungsverkehr/ Einnahmen an die Krankenkasse?
Sie stellen hier zahlreiche Fragen nachträglich ein, die nicht Gegenstand einer Nachfrage sein können.
Soweit möglich, komme ich deshalb durch einen Nachtrag darauf zurück.
MfG
Burgmer, RA
Hier ausnahmsweise der angekündigte Nachtrag zu Ihren vielen nachträglichen Fragen:
1.) Muss ich der Krankenkasse Bescheid geben, ab wann und was ich nebenberuflich/selbständig mache und können diese mir diese Tätigkeit verbieten.
A.: Ja, Sie sollten das melden. Verbieten: Nein, wenn Sie Ihre Angaben („Das Nebengewerbe macht mir Spaß, ich verdiene nicht sehr viel ist aber ein Lichtblick für mich da ich spüre das die Depressionen besser werden") dazu glaubhaft machen. Am besten natürlich durch ein ärztliches Attest.
1. a) Was würde passieren wenn ich es nicht melden würde der KK ?
Kann als Sozialbetrug strafbar sein: Ändern sich nämlich die eigenen Verhältnisse, muss dies unbedingt mitgeteilt werden:
„Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat (…) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen" (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
)
Allerdings müssen Sie sich nach deutschem Strafrecht nicht selbst bezichtigen. Ordnen Sie aber rechtzeitig Ihre Verhältnisse.
2.) Ich verdiene ca 369 Euro dadurch im Monat, bekomme aber 1600 Euro Krankengeld, wird dies dann abgezogen 1600-369?
Antwort: Es kommt darauf an, ob das als "beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" im Sinne des § 40 Absatz1 Nr. 1 SGB V
zählt. Das kann ich ohne Kenntnis aller Umstände aus der Ferne nicht beurteilen. Fragen Sie ggf. hypothetisch/anonym bei der Krankenkasse nach.
3.) Wie erfährt die KK von meine Einkünften durch das Finanzamt?
Antwort: Durch Ihre pflichtgemäße Meldung an die KK und ggf. durch das FA.
Wieviel Zeit rückwirkend habe ich es anzumelden bei der KK?
Antwort: Unverzüglich (= ohne schuldhafte Zögern).
Wie frägt die KK das eingenommene Geld durch die Nebentätigkeit bei mir ab? Pauschal oder gibt es einen Mindestfreibetrag im Monat/ Jahr?
Antwort: Siehe oben, zweite Nachfrage.
Und wichtig, Übermittelt das Finanzamt Zahlungsverkehr/ Einnahmen an die Krankenkasse?
Antwort: Nach § 31 AO
ist die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen anderen Institutionen mitzuteilen . Der Erlass nimmt insbesondere zur Regelung des § 31 Abs. 2 AO
Stellung und klärt darüber auf, wer alles zu den in § 31 Abs. 2 AO
genannten Sozialleistungsträgern zählt (Qu.: S. Christ bei Haufe). Dabei bezieht sich das BMF-Schreiben auf die in den §§ 18 – 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, die Dienst-, Sach- und Geldleistungen gewähren
Dazu zählen:
die Agenturen für Arbeit
sonstige Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit
gesetzliche Krankenkassen
Zu Näherem fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt