Vereinsrecht Kassenwart hat Kassenbuch nach Rücktritt manipuliert

| 6. Dezember 2020 17:13 |
Preis: 60,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Drei Mitglieder (unterandern die Kassenwartin) haben im Frühjahr MNS Masken genäht und diese gegen Spenden angeboten. Die Mitglieder wurden nicht vom Vorstand damit beauftragt. Der Vorstand hat davon auch erst im Nachgang darüber informiert worden. Ein teil der Spenden wurden auch direkt auf das Vereinskonto eingezahlt. Bei einer Veranstaltung im Sommer, wurden auch Masken gegen Spenden abgegeben und anderen Barspenden. Diese Barbeträge sind von der Kassenwartin bis zum heutigen Tag nicht auf das Vereinskonto eingezahlt worden.
Jetzt gab es Stress im Verein auf Grund dessen sind einige Mitglieder aus dem Verein ausgetreten zum Jahresende. Auch die Kassenwartin ist zurückgetreten. Jetzt fordern diese drei Mitglieder vom Verein Geld für Material und Arbeitslohn für die Herstellung der Masken. Die Kassenwartin will das Geld, das sie noch in Bar zuhause hat nicht auf das Vereinskonto einzahlen. sondern das Geld behalten und mit den beiden anderen Mitgliedern teilen. Auch wurde das Kassenbuch (nach ihren Rücktritt) dahin abgeändert als ob es keine Barspenden im Sommer bzw sie keine Vereinsgeld im Bar zuhause hat.
Frage : können die Mitglieder Geld für Material und Arbeitslohn fordern? Darf die Kassenwartin das Geld behalten?

6. Dezember 2020 | 18:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Bei den von Ihnen geschilderten Aktivitäten ist fraglich, ob es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins oder um Zuwendungen durch die Mitglieder handelt.

In Ihrem Fall erscheint es als problematisch, dass der Verein einerseits keinen Beschluss über diese Aktivitäten gefasst hat und andererseits aber das Geld angenommen hat.

Dass das Geld aus den Verkäufen dem Verein uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden sollte ist auf Grundlage Ihrer Schilderung anzunehmen.

Deshalb kommt es nach meiner Bewertung für den Anspruch darauf an, ob es insoweit eine berechtigte Erwartung für eine solche Kostenerstattung gab. Das scheint mir bei einer eigenverantwortlich durchgeführten Verkaufsaktion von Mitgliedern nicht der Fall zu sein. Insbesondere weil es sich, vergleichbar zu einem Kuchenverkauf, für eine solche Aktion üblicherweise keine Koste erstattung gibt. Die Überlassung des Erlöses und der fehlende Beschluss des Vereinsvorstandes sprechen ebenfalls gegen eine solche Kostenerstattung.

Wenn das Geld aber dem Verein durch diese Mitglieder zugewendet worden ist, dann kann jetzt auch keine eigenverantwortliche Verrechnung oder Rückerstattung durch die Kassiererin erfolgen.

Deshalb gehe ich im Ergebnis davon aus, dass dem Verein das Geld zusteht, den Mitgliedern aber kein Anspruch auf Erstattung der Kosten.

Ob es sich bei den Einnahmen aus dem Verkauf Masken um Spenden oder um Einnahmen aus einem Zweckbetrieb des Vereins handelt vermag ich leider aufgruns Ihrer Angaben nicht abschließend zu beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 6. Dezember 2020 | 18:50

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