Sehr geehrte Fragestellerin,
eine strafrechtliche Konsequenz ist in diesem Fall nicht zu erwarten, da Sie Ihre Informationspflichten erfüllt haben. Die Frage, ob die Rückforderung berechtigt ist, ist gesondert zu prüfen. War die Überzahlung für Sie nicht erkennbar, besteht ggfs. Aussicht, die Rückforderung abzuwehren.
Wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, geht es Ihnen aber im wesentlichen um mögliche strafrechliche Folgen und hier kann ich Sie beruhigen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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wenn ein bußgeld bescheid kommt dann kann ich dagegeb einspruch erheben ? man kann mir doch keinen strick drehen blos weil das auszahlungsdatum fehlt , sie wußte ja was ich verdiene und auf den bescheiden stand das ich zb, 22.50 erhalten habe , das muss doch reichen ,,
Sehr geehrte Fragestellerin,
sollte wider Erwarten gegen Sie ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, wird man Ihnen mitteilen, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben werden und Sie erhalten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Bereits in diesem Vorverfahren sollten Sie den Sachverhalt dann mitteilen, so dass z.B. ein Bußgeldbescheid gar nicht erst erlassen wird. Ansonsten könnten Sie natürlch auch gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, wie gesagt erwarte ich bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht, dass ein Verfahren eingeleitet wird.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -