Rechnung - wie Hinweis auf §1 Abs. 1a UStG (Geschäftsveräußerung im Ganzen) geben

| 29. Oktober 2020 16:35 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wie formuliere ich auf einer Rechnung den Hinweis, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird?

Auf der Rechnung sollte ein Hinweis auf § 1 Abs. 1a UStG stehen, der erklärt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Hallo und guten Tag,

ich war neben meiner unselbstständigen Tätigkeit ebenfalls mit einem Nebengewerbe tätig. Dieses Nebengewerbe (Webseiten) habe ich komplett verkauft und damit meine Tätigkeit eingestellt. Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor und es soll die Rechnung gestellt werden.

Wie lässt sich für die Rechnung ein Satz formulieren, der darauf hinweist, dass bei der Rechnung kein Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt weil eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt?

Wäre dieser Satz unterhalb der Summenzeile ausreichend:

"Hinweis: Aufgrund der vorliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG erfolgt bei dieser Rechnung kein Ausweis von Umsatzsteuer."

Falls dieser Satz nicht ausreichend ist würde ich mich um eine rechtlich einwandfreie Formulierung für die Rechnung an den Käufer freuen.

P.S. Im Kaufvertrag wurde auf den Umstand der Veräußerung im Ganzen bereits eingegangen - mir geht es jetzt also nur um die rechtlich saubere Formulierung der Rechnung.

29. Oktober 2020 | 17:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

weisen Sie einfach auf den Gesetzeswortlauf hin und schreiben Sie folgt:

Schreiben:

Der Rechnungsersteller weist wegen einer erfolgten Unternehmensveräußerung auf § 1 Abs. 1 a USTG hin wie folgt:

Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

Vor diesem Hintergrund erfolgt kein gesondeter Umsatzsteuerausweis des Rechnungserstellers.

MFG
Fricke
RA


Bewertung des Fragestellers 29. Oktober 2020 | 18:11

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