MV Vereinsrecht

25. Oktober 2020 19:56 |
Preis: 25,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Wir haben bei unserer MV vergessen die passiven Mitglieder einzuladen, einer der passiven wollte sich gerne als Vorstand zur Wahl stellen, die Wahl ist meines Erachtens somit ungültig! Ist denn die gesamte MV ungültig? Soweit ich mich einlesen konnte gibt es Differenzierungen? Zum Beispiel die Entlastung, passive Mitglieder können ja nicht bei der Entlastung mitwirken jedoch sich als Vorstand zur Wahl stellen! Somit müsste ja nicht die gesamt MV als nichtig erklärt werden? Oder

25. Oktober 2020 | 22:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Beschlüsse einer Mitgliederversammlung sind dann nichtig, wenn ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes vorliegt. Mitglieder, auch solche ohne Stimmrecht, müssen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, da Sie anderenfalls in Ihren Rechten beschnitten werden. Auch Mitglieder die kein Stimmrecht haben, haben ein Recht darauf an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen und sich dort einzubringen.

Es sind im Einzelfall, beispielsweise wenn nur einzelne Mitglieder nicht eingeladen worden sind oder wenn der Verein zweifelsfrei nachweisen kann, dass die fehlende Einladungen keine Auswirkungen auf die Beschlüsse hatten, auch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich.

In Ihrem Fall ist aber eine große Gruppe von Personen nicht eingeladen worden und man wird wahrscheinlich auch nicht nachweisen können, dass das keine Auswirkungen auf die Beschlüsse hatte. Deshalb liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Da das zuständige Registergericht die Voraussetzungen von Amts wegen wird prüfen müssen, werden Sie sehr wahrscheinlich die Mitgliederversammlung insgesamt wiederholen müssen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mitglieder die nicht eingeladen waren hätten abstimmen können sondern nur darauf, ob Sie sich in die Mitgliederversammlung hätten einbringen können. Vgl. dazu § 32 BGB Palandt/Ellenberger Rn. 9 m.w.N. sowie Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.01.2019 - 7 W 72/18 .

Mit freundlichen Grüßen


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