Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung haben Sie schon eine schriftliche Zustimmung gegeben.
Damit ist nach außen dokumentiert, dass und was Sie vereinbart haben. Dies ist als vertragliche Vereinbarung zu werten. Der Abschluss eines Vertrages steht jedem frei (Vertragsfreiheit). Geschützt sind Sie insoweit nur bei Irrtum, Täuschung, Drohung oder tätlicher Gewalt. Dafür sind aber keine Ansätze erkennbar. Eine Anfechtung des Vertrages scheidet daher aus.
Wenn Sie noch Fragen haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Hauke Hagena
Rechtsanwalt / Steuerberater
Ausgleich Angebotsdifferenz Hausverkauf Erbengemeinschaft
22. Oktober 2020 09:23 |
Preis:
57,00 €
|
Beantwortet von
Hauskauf, Immobilien, Grundstücke
Beantwortet von
Rechtsanwalt Hauke Hagena
Unser Elternhaus wurde verkauft; die Angebote der beiden Höchstbietenden lagen um € 8000,- auseinander und wir haben uns für das niedrigere Angebot entschieden. Ein Miterbe verlangt von mir, daß ich diese Differenz gegenüber ihm und meiner Schwester ausgleiche, da die Erbengemeinschaft mit dieser Entscheidung mir einen Verbleib im Elternhaus als Mieter des neuen Eigentümers ermöglicht. Leider habe ich diesem Ansinnen schon schriftlich zugestimmt, da wir alle sehr schnell entscheiden mussten (Bieterverfahren; Entscheidung in Telephonkonferenz).
Kann ich von dieser Verpflichtung zurücktreten?
Mit freundlichen Grüßen
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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