Unbekannter Falschparker mit abgemeldetem KFZ auf meinem Privatstellplatz

19. Oktober 2020 16:56 |
Preis: 25,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


17:59

Guten Tag,

ich besitze einen privaten Stellplatz auf einem größeren Parkplatz vor einem Wohnblock.
Der Parkplatz ist durch eine Schranke gesichert, aber diese steht desöfteren offen.
Es gibt keine Kameraüberwachung.

Meinen Stellplatz habe ich mehrere Jahre nicht genutzt, möchte dies aber nun wieder tun.
Ich fand dort jedoch ein abgemeldetes Kfz in mitgenommenem, teils verrostetem Zustand mit platten Reifen vor. Ein Kleinwagen mit Baujahr 2000-2006. Ob das Kfz grundsätzlich noch fahrtüchtig wäre, lässt sich vom äußeren Anschein nicht eindeutig sagen.

Auf dem Auto ist eine Internetadresse aufgedruckt, die Seite existiert aber nicht mehr und unter den mit der Adresse auffindbaren Telefonnummern ist kein Anschluss, an der Adresse wohnt eine andere Person. Weitere Hinweise auf den Eigner gibt es nicht.

Auf Nachfrage sagte die Polizei, dass von ihrer Seite keine Unterstützung zu erwarten ist, da es sich um Privatgelände handelt. Ich könne den Wagen höchstens auf meine Kosten abschleppen lassen und auch für die Lagerung aufkommen. Da aber völlig unklar ist ob der Eigner des Fahrzeuges sich jemals ausfindig machen lassen und die Kosten übernehmen wird, möchte ich das gerne vermeiden.

MEINE FRAGE

Gibt es eine Möglichkeit, wie ich mit möglichst geringem Kostenrisiko für mich das Kfz von meinem Parkplatz entfernen lassen kann? z.B: Darf ich das KfZ verschrotten lassen, oder kann ich den unbekannten Eigner wg. unerlaubtem Müllabladen anzeigen?

19. Oktober 2020 | 17:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können den Fahrzeug Eigentümer anzeigen, wegen einer Ordnungswidrigkeit. Erfahrungsgemäß wird das Verfahren allerdings mindestens mehrere Monate in Anspruch nehmen, und auch nicht dazu führen, dass die Behörde das Fahrzeug auf ihre Kosten entfernt. Insofern würde ich Ihnen raten, dass Sie das Fahrzeug beispielsweise auf öffentlichen Grund schleppen lassen. Insofern wäre dann wieder die Behörde zuständig und Ihr Parkplatz wäre frei.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Über eine ggf. positive Bewertung auf dieser Plattform würde ich mich freuen.
Falls vorhanden gerne auch über Google: https://g.page/RechtsanwaltHoffmeyer/review?rc

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2020 | 17:48

Sehr geehrter Dr. Hoffmeyer,

vielen Dank für Ihre Antwort, die mir weiterhilft.
Zum vollen Verständnis noch die Nachfrage: Ist Ihr empfohlenes Vorgehen auch legal, denn das Kfz dürfte weil abgemeldet ja gar nicht auf öffentlichem Grund stehen?

Beste Grüße.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Oktober 2020 | 17:59

Sehr geehrter Fragesteller,

die Verantwortlichkeit liegt weiterhin beim Fahrzeugeigentümer.
Eine Verschrottung oder Einlagerung (Kosten) ist jedenfalls nicht angezeigt, da es sonst als Sachbeschädigung gewertet werden könnte.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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