Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt, dass auch ggf. strafbare Fehlverhaltensweisen eines Arbeitnehmers in seinem privaten Bereich ausschließlich seinem privaten Bereich zuzuordnen und damit für den beruflichen Bereich zunächst nicht von Belang sind.
Eine Kündigung aufgrund eines Fehlverhalts im privaten Bereich kann nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn dieses in den privaten Bereich angesiedelte Fehlverhalten gravierende Auswirkungen auf betriebliche Belange hat. Hier ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Vorliegend hat sich der Arbeitnehmer Ihren Angaben nach zu einer tätlichen Handlung gegenüber seinem Arbeitgeber hinreißen lassen. Trotz der Tatsache, dass dieses Fehlverhalten im privaten Bereich angesiedelt war spricht bei einem Faustschlag gegen den Arbeitgeber trotz glimpflichem Ausgang und Alkoholisierung des Arbeitnehmers vieles dafür, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
In jedem Falle wäre hier eine Abmahnung gerechtfertigt auf deren Grundlage im Wiederholungsfalle eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden könnte. Mit einiger Wahrscheinlichkeit würde hier aber auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung einer gerichtlichen Kontrolle standhalten. Insoweit wäre dem Arbeitgeber hier anzuraten den Vorfall zumindest zum Gegenstand einer schriftlichen Abmahnung zu machen.
Eine anderweitige "schriftliche Vereinbarung" mit dem Arbeitnehmer ist hingegen nicht erforderlich, da sich die Pflicht des Arbeitnehmers von weiteren An- und/oder Übergriffen zukünftig abzusehen bereits aus dem Gesetz ergibt.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer hingegen nicht verpflichten sich einer Therapie zu unterziehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
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