Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da Sie mit Ihrem Lebensgefährten einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, treten Sie gem. § 563 BGB
nach seinem Tod in seinen Anteil des Mietverhältnisses ein. Unabhängig von der Stellung als Erbe. Sie wären dann gemeinsam mit dem Ex-Freund Mieter.
Dieser könnte Sie als Mitmieter nicht rausklagen. Er könnte aber dort einziehen.
Ihr Lebensgefährte sollte Kontakt zu dem Ex-Freund und dem Vermieter aufnehmen, damit der Ex-Freund einvernehmlich aus dem Mietverhältnis entlassen wird und der Mietvertrag entsprechend umgeschrieben wird. Solange er noch im Mietvertrag steht, haftet er für die Verbindlichkeiten aus dem Mitverhältnis weiterhin als Gesamtschuldner mit Ihrem Lebensgefährten. So dass eine Umschreibung auch im Interesse des Ex-Freundes sein dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
10. Oktober 2020
|
12:08
Antwort
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