Probleme mit ral onlineshop und daraus inkasso

| 1. Oktober 2020 21:13 |
Preis: 43,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Peter Trettin

Bestellung von 2 Fitnessuhren bei real Gesamtwert 35,36. Leider waren beide Uhren nicht zu gebrauchen. Der Händler war verständnisvoll und kulant, auf Rücksendung sowie Bezahlung wurde ausdrücklich verzichtet (13. Mai)
Leider gab es auch bei meinem nächsten Einkauf bei real Grund zur Reklamation. Die bestellten elektr. Teelichte wurden ohne Timer geliefert. Es würde ein Preisnachlass ( 12,50€ ) vereinbart der mir auf mein Kundenkonto gutgeschrieben wurde (24. Juni)
Plötzlich verlangt real, dass ich den Differenzbetrag von dem Auftrag vom Mai in Höhe von 23,13€ zahlen soll. Meine Bemühungen die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln schlugen leider fehl.
Nach Einschaltung des Inkasso sind es 77,18€ (29.09.)

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

Wenn ich Sie richtig verstehe, wird von Ihnen verlangt, dass Sie den Kaufpreis für die beiden Fitnessuhren abzüglich des Gutschriftsbetrags von 12,50 € und zuzüglich Inkassokosten begleichen. Schon die Kaufpreisforderung besteht indes nicht, wenn – wie Sie vortragen – der Verkäufer sowohl auf die Zahlung des Kaufpreises als auch auf die Rücksendung der offenbar unbrauchbaren Uhren verzichtet hat. Erst recht ist dann kein Raum für Inkassokosten. Diese müssten Sie vielmehr allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zahlen, wenn Sie mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug gewesen wären, als der Verkäufer das Inkassounternehmen beauftragte.

Dass der Verkäufer auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet hat, müssen Sie als (ursprünglicher) Schuldner des Kaufpreises darlegen und beweisen.

Um die geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen, dürfte allerdings auch der Nachweis ausreichen, dass Sie hinsichtlich des Kaufvertrags über die Fitnessuhren wirksam ein Ihnen zustehendes fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben. Denn haben Sie Ihre auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, dann sind Sie an diesen Vertrag nicht mehr gebunden (§ 355 Abs. 1 , § 356 BGB ), also auch nicht mehr zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Sie müssen dem Verkäufer allerdings grundsätzlich die beiden Uhren zurückgewähren, und (nur) insoweit dürften Sie auch in Verzug sein. Denn Verzug tritt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 1 BGB 14 Tage nach Abgabe der Widerrufserklärung ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Derzeit wird von Ihnen allerdings nicht die Herausgabe der beiden Uhren, sondern die Zahlung des Kaufpreises dafür verlangt, und (schon) dieser Anspruch besteht nicht, wenn Sie wirksam von einem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben.

Ich sehe damit zusammengefasst zwei Möglichkeiten: Sie können zum einen darlegen – und müssen dann auch beweisen –, dass der Verkäufer sowohl auf die Zahlung des Kaufpreises für die beiden Uhren als auch auf deren Rücksendung verzichtet hat. Können Sie den entsprechenden Beweis nicht führen, bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass Sie wirksam ein Ihnen zustehendes fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausgeübt haben. Sie müssten dann allerdings die beiden Fitnessuhren herausgeben, eben weil Sie nicht nachweisen können, dass der Verkäufer auf deren Rückgabe verzichtet hat.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. Oktober 2020 | 09:18

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Hallo, die Antwort kam postwendent. Ich bin neu auf diesem Portal und daher ist mir nicht ganz klar, ob mit dem Betrag nur die Antwort oder
auch ein Schreiben verbunden ist. Ich habe den Anwalt direkt per Mail angeschrieben. Eine Anwort steht noch aus, klar: Wochenende und Feiertag. Aber im Prinzip ist die Seite absolut zu empfehlen. J.G.

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