Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Meiner Ansicht nach handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Werkvertrag, da Sie nicht nur die Fenster bestellt haben, sondern auch deren Einbau, sowie Ausbau der alten Fenster und deren Entsorgung.
Die von Ihnen erwähnte Vorschrift bezieht sich lediglich auf Kaufverträge.
Die Verjährungsfrist bei Werkverträgen bzgl. eines Bauwerks bestimmt sich nach § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB
:
„§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist."
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt daher 5 Jahre.
Bei der Lieferung von falschen Fenstern handelt es sich um einen Sachmangel.
Daher haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung.
Bisher wurde offensichtlich alles nur mündlich besprochen.
Daher würde ich Ihnen empfehlen den Unternehmer nunmehr nachweisbar schriftlich – per Einschreiben/Einwurf – unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern und den Einbau der vertraglich vereinbarten Fenster einzufordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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