Sehr geehrte Ratsuchende,
wie man es macht, macht man es falsch...so sagt der Volksmund.
Wenn Sie Ihre Risiken minimieren oder optimieren wollen, dürfen Sie die weitere Vorgehensweise nicht mit einer Ferndiagnose eines Anwaltes beenden. Der Teufel liegt im Detail. Zum Beispiel: Ich lese hier einen Auslandsbezug, der zum Beispiel längere Ausschlagungsfristen auslösen kann. Das setzt eine Klärung der Strukturen Ihrer Familie voraus.
Dann lesen Sie mal § 1956 BGB
, der sogar ermöglicht, daß auch die Versäumung von Ausschlagungsfristen angefochten werden kann. Aber auch hier sind Voraussetzungen zu prüfen, die über Wohl und Wehe der Anfechtung enscheiden.
Wenn Sie zum Beispiel von alleine tätig werden und vorschnell eine Ausschlagung anfechten, wird hier das Nachlassgericht eine Akte anlegen und diesen Vorfall aktenkundig werden lassen. Sie treten hier dann als potentieller Erbe in Erscheinung, der ja dann Erbe wäre, wenn die Ausschlagung nicht rechtswirksam angefochten worden wäre.
Die Krankenversicherung wird möglicher Weise beim Nachlassgericht eine Anfrage tätigen, ob hier ein Erbschein erteilt worden ist. Das wird bisher wohl kaum einer beantragt werden, wenn Sie als einzige Erbin in Betracht kommen.
Die Erblage könnte und sollte vielleicht dann doch selber vom Nachlassgericht erforscht werden, wenn jemand hier ein solches Verfahren anregen würde. Das könnte dann aber dazu führen, daß Sie eine Frist zur weiteren Ausschlagung versäumen.
Also, klären Sie mit einem Rechtsanwalt vor Ort unter Sichtung aller Unterlagen die familiären Verhältnisse, wie auch anzuwendendes Erbrecht oder den Umstand ob hier vielleicht sogar Testamente vorliegen.
Als Betreuerin haben Sie nicht zu haften! Es haftet nur der Erbe, der aber verbindlich festgestellt werden muss.
Das Erbrecht in seinem Ausschlagungsrecht ist kompliziert und mit seiner Rechtsprechung anspruchsvoll. Holen Sie sich einen Beratungsschein vom Amtsgericht, wenn Ihnen hierzu die finanziellen Mittel fehlen und konsultieren Sie einen Rechtsanwalt, der sich nach Einarbeitung in den vollständigen Sachverhalt umfassend beraten kann und muss.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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