Sehr geehrter Fragesteller,
es ist nicht ganz auszuschließen, dass das Finanzamt Ihren Fall noch einmal aufgreift. Das dürfte allerdings nur dann der Fall sein, wenn der Freibetrag nach allem sehr deutlich um mehrere 10.000 € überschritten wird.
Denn Ihr Freibetrag beträgt 400.000 € (§ 16 ABs. 1 Nr. 2 Erbschaftsteuergesetz [ErbStG]). Bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 75.000 € (nach Abzug des Freibetrages) zahlen Sie nur 7 % Erbschaftsteuer (§ 19 Abs. 1 ErbStG
).
Wenn Sie also beispielsweise einen Gesamterwerb von 470.000 € haben, verbleiben nach Abzug des Freibetrages 70.000 €. Multipliziert mit 7 % sind das gerade einmal 4.900 € Erbschaftsteuer.
Damit sich die ganze Arbeit "lohnt", fängt das Finanzamt (FA) also erst an, wenn der Freibetrag deutlich überschritten ist. Außerdem gibt es nämlich die Bewertungsunsicherheiten zu dem geerbten Grundstück. Dazu komme ich jetzt.
Es ist nämlich so, dass für Ihr geerbtes Grundstück nur dann der Verkehrswert angesetzt wird, wenn er unter den Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG) bleibt. Und diesen Wert können Sie zudem durch ein Gutachten (§ 198 BewG
) darlegen.
Zunächst bewertet das Finanzamt (FA) also nach dem BewG. Ist der Wert niedriger als Ihr Kaufpreis. Dann bleibt es bei dem Wert. Das ist wahrscheinlich, sonst hätte das FA ja selber einen höheren Nachlasswert errechnet. Ist der Wert aber doch höher, so wäre niedrigere Kaufpreis zugrundezulegen. Denn die Immobilienpreise steigen ja tendenziell, so dass der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls eher höher war.
Aber auch den Verkaufspreis müssen Sie nicht gelten lassen, sondern können ein Sachverständigengutachten nach dem BewG erstellen lassen. Das kostet natürlich auch wieder (wahrscheinlich mindestens 1.000 €). Mit dem Sachverständigengutachten könnten Sie dann einen Verkehrswert nachweisen, der noch unterhalb des Verkaufspreises liegt.
Summa summarum: Es ist unwahrscheinlich, dass das FA das Verfahren zur ErbSt noch einmal aufgreift. Wenn aber doch, dann haben Sie viele Möglichkeiten, den Wert nachträglich noch einmal zu reduzieren.
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Mit freundlichen Grüßen
Hauke Hagena
Rechtsanwalt / Steuerberater
Hauverkauf mehr als ein Jahr nach Erbschaft - Verkehrswert vs. Verkaufswert
Zusammenfassung
Gilt für die Erbschaftssteuer einer Immobilie der Verkehrswert oder der Verkaufswert?
Gilt für die Erbschaftssteuer einer Immobilie der Verkehrswert oder der Verkaufswert?
Für ein geerbtes Grundstück wird nur dann der Verkehrswert angesetzt, wenn er unter den Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz (BewG) bleibt.
Zunächst bewertet das Finanzamt (FA) also nach dem BewG. Ist der Wert niedriger als Ihr Kaufpreis, dann bleibt es bei dem Wert. Das ist wahrscheinlich, sonst hätte das FA ja selber einen höheren Nachlasswert errechnet. Ist der Wert aber doch höher, so wäre der niedrigere Kaufpreis zugrundezulegen. Denn die Immobilienpreise steigen ja tendenziell, so dass der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls eher höher war.
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Mutter ist vor mehr als einem Jahr verstorben und ich habe als Alleinerbe eine Immobilie mit Grundstück geerbt. Ich habe dann dem Finanzamt das Erbe gemeldet und dieses hat mir mitgeteilt, dass aufgrund des Freibetrags keine Erbschaftssteuererklärung abzugeben ist. Ich gehe also davon aus, dass der Vekehrswert als relativ gering eingeschätzt wurde.
Nun habe ich besagte Immobilie/Grundstück verkauft und einen Verkaufspreis erzielt, welche mich, zusammengenommen mit dem restlichen Erbe, über den Freibetrag heben würde.
Der Verkauf wurde nun natürlich dem Finanzamt gemeldet. Meine Frage wäre nun, ob ich damit rechnen muss, Erbschaftssteuer - basierend auf dem Verkaufswert - nachzuzahlen, oder ob der ursprünglich ermittelte Vekehrswert gilt.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
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