Bebauungsplan erlaubt keine Nebenanlagen

22. September 2020 10:00 |
Preis: 40,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Zulässigkeit von privaten Nebenanlagen und Einrichtungen kann im Bebauungsplan nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sachlich und räumlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Wir wohnen in ein Gebiet, 12 Einfamilienhäuser, Bauhausstil Grundstücke zwischen 800 und 1200m², wo laut Bebauungsplan (letzte Änderung 2005) keine Nebenanlagen erlaubt sind. Da ich als sehr sportlicher Schwimmer unterwegs bin, möchte ich gerne ein Schwimmbecken 10x3m mit Gegenstromanlage in meinen Garten bauen. Das Amt sagt das dies nicht erlaubt sei, lediglich einen Schwimmteich. Was kann ich tun damit ich mein Schwimmbecken genehmigt bekomme?

vielen Dank im Voraus,
P. van Drunen

22. September 2020 | 10:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Zulässigkeit von privaten Nebenanlagen und Einrichtungen kann im Bebauungsplan nach § 14 Abs. 1 Satz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sachlich und räumlich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Der Ausschluss oder die Einschränkung erfolgt in der Regel aus Gründen des Nachbarschutzes.

Für das geplante Schwimmbecken benötigen Sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. In § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) heißt es dazu:

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.


In Betracht kommt allein Nummer 2. Der von der Gemeinde gewollte Bauhausstil (Grundzug der Planung?) sowie die nicht übermäßig großen Grundstücke sprechen allerdings leider eher dagegen.

Sie können bei der Gemeinde einen förmlichen Antrag stellen. Wird dieser abgelehnt, steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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