Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der beidseitige Ausschluss des Kündigungsrechts ist für bis zu 4 Jahre möglich.
Dieser gilt dann auch für Eigenbedarfskündigungen. Wenn Sie die Absicht haben, den Vertrag innerhalb eines Jahres wieder wegen Eigenbedarf zu kündigen, hätten Sie die Mindestmietdauer nicht in den Vertrag schreiben dürfen.
Sie haben jedoch die Möglichkeit Ihrem Untermieter Geld dafür anzubieten, dass er der vorzeitigen Vertragsauflösung zustimmt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Untermietvertrag Mindestmietdauer Formulierung / Eigenbedarf
20. September 2020 13:00 |
Preis:
25,00 €
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Beantwortet von
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Bernhard Müller
Hallo,
Ich habe einen Mietvertrag mit einem Untermieter für meine komplette Wohnung geschlossen. Als Mindestmietdauer ist angegeben: „Der Mievertrag ist unbefristet. beide Parteien legen eine Mindestmietdauer von einem Jahr fest". Ist diese rechtlich gesehen richtig? Ich möchte die Wohnung wegen Eigenbedarf kündigen, und dies schon vor dem genannten Jahr.
Freundliche Grüße,
B.Hennig
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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