Sehr geehrter Fragesteller,
leider nützt Ihnen das Dispositionsrecht erst dann etwas, wenn 1 Jahr seit Beginn der Arbeitslosigkeit vergangen ist, vorher wird es dennoch zu einer Sperrzeit und den entsprechenden Folgen kommen. Dies ergibt sich zum einen aus § 148 SGB III
Absatz 2:
Zitat:§ 148 Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden ist,
6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
zum anderen aus den Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III . Dort heisst es
Zitat:
Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
Kausalität liegt z. B. vor, wenn
- eine unbefristete zugunsten einer befristeten Beschäftigung aufgegeben
wurde und nach der Aufgabe Arbeitslosigkeit eintritt, es sei denn, seit dem
Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen
- nach dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit – entgegen den Motiven
des Gesetzgebers – Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird.
Das Ganze funktioniert also nur wenn Sie die nächsten 12 Monate überbrücken können und die Krankenversicherung selbst tragen, nur für den ersten Monat gilt noch die sogenannte Nachversicherung. Wenn Ihr Erspartes allerdings auch hierfür reicht wäre es möglich das Arbeitslosengeld erst später zu beantragen, um zum einen die Sperrzeit zu umgehen und zum anderen keine Kürzung hinnehmen zu müssen.
Bei der Bemessung bleiben das Dispostionsjahr dann außen vor, es zählt das Gehalt und die Zeit zu der Sie noch beschäftigt waren gemäß § 150 SGB III .
§ 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2)....
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche noch einen schönen Abend,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke