Beschäftigungsverbot und neuen AV schon unterschreiben?

| 10. September 2020 12:56 |
Preis: 25,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,
ich bin in der 9. Woche Schwanger und habe letzte Woche vom Betriebsarzt meiner jetzigen Firma ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten.

Da ich meine Ausbildung diesen Monat abschließe wird der Vertrag auslaufen. Ich habe einen neuen Arbeitsvertrag (Beginn Oktober 20) unterschrieben. Bis jetzt habe nur ich ihn unterschrieben, nicht der neue Arbeitgeber. Da der AV mit der Post kam habe ich ein Anschreiben dazu erhalten in dem mir die Stelle zugesichert wird.

Nun stecke ich finanziell ein bisschen in der Misere, ich weiß nicht wie es weitergehen soll. Ich weiß erst seit eineinhalb Wochen von der Schwangerschaft, zu dem Zeitpunkt ist der Vertrag schon unterschrieben gewesen.
Kann mein neuer AG seine Unterschrift verweigern wenn ich ihm von der Schwangerschaft erzähle?


Liebe Grüße

10. September 2020 | 14:31

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie haben eher ein faktisches Problem, kein rechtliches. Wenn Sie dem AG von der Schwangerschaft erzählen, wird dieser nach meiner Erwartung nicht unterschreiben und andere Gründe suchen, warum ihm das doch nicht mehr möglich war.

Wenn Sie es ihm nicht erzählen, wird und würde er unterschreiben. Eine Offenlegungspflicht besteht von Ihnen nicht, so daß sich hier die Lösung von alleine anbietet.

Unterschreiben lassen und erst einmal den Bestand des Arbeitsverhältnisses sichern.

MFG

Fricke
RA


Rückfrage vom Fragesteller 17. September 2020 | 15:41

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Könnte mir der neue AG denn einen Strick daraus drehen, dass ich bereits vom alten AG ein Beschäftigungsverbot erteilt bekommen habe? Zb durch die Krankenkasse, da der alte AG dort bereits die Umlagen beantragt hat? Oder darf die KK diese Information gar nicht herausgeben?

Liebe Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. September 2020 | 15:49

Na gut, diese Frage ändert doch die Richtung des Augen zu und durch.
Die Krankenkasse ist zur Weitergabe nicht berechtigt. Ein bestehendes Beschäftigungsverbot
kann unter Umständen dazu führen, daß Sie dies hätten angeben müssen. Davon ich ich oben
aber erst einmal nicht ausgegangen.

Sie sehen, mit jeder kleinen Veränderung des Sachverhaltes kann sich der Rechtsrat ändern. Also zusammengefasst: 1 Frage : unbedenklich, einfach machen. 2 Frage: da ist Streitpotential drin, das ich aber nicht abschließend ohne Kenntnis aller Zusammenhänge bewerten kann.

Beste Grüsse
Fricke
RA

Bewertung des Fragestellers 17. September 2020 | 16:07

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