fristlose kündigung durch zwangsverwalter

9. Januar 2008 09:42 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

hallo!
die von mir(meinem mann,in ausbildung befindlich und 3 kindern,6,11,12) gemietete wohnung wird zwangsverwaltet.das war mir unbekannt.habe kein schreiben erhalten,in dem mir das mitgeteilt wurde und habe die miete weiterhin an den vermieter gezahlt.der zwangsverwalter hat mich in einem schreiben(7.1.07) aufgefordert,die rückständige miete für12.07 und 1.08 bis zum 11.1.08 an ihn zu überweisen,weil andernfalls die fristlose kündigung bezw.räumungs und zahlungsklage erhoben wird.im telefonat mit der sekretaärin ergab sich,das sie den brief mit aufforderung an ihn zu zahlen,persönlich bei mir(mitte november) in den briefkasten gesteckt hätte.meine frage nun?wie muß ich mich verhalten?kann es angehen das der mann sich nicht ausweisen muß,bzw mir per einschreiben mitzuteilen hat,das er der zwangsverwalter ist?muß0 ich das geld wirklich nochmal an ihn zahlen und kann er uns kündigen?
da ich von 850€ im monat lebe,kann ich nicht mehr als 20€ honorar zahlen.
bin über jede hilfe dankbar.
mfg katrin secka

9. Januar 2008 | 10:25

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Bei einer Zwangsverwaltung kann der Mieter grundsätzlich nur an den Zwangsverwalter mit schuldbefreiender Wirkung leisten.

Hier jedoch können Sie einwenden, dass Sie von der Zwangsverwaltung nicht in Kenntnis gesetzt worden sind, da Sie den Brief nicht erhalten haben.

Es reicht zwar aus, wenn der Zwangsverwalter den Mieter schriftlich darüber informiert, dass eine Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Besser ist es jedoch, wenn er dies per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich unter Hinzuziehung eines Zeugen vornimmt, da der Zwangsverwalter beweisen muss, dass er den Mieter bzw. Sie in Kenntnis gesetzt hat.

Diesen Beweis wird er hier wohl nur schwer führen können. Sollten Sie beweisen können, dass Sie an den früheren Vermieter gezahlt haben (per Bankbeleg, Kontoauszug, etc.) dürfte der Zwangsverwalter das Geld von Ihnen wohl nicht mehr einfordern können.
Ab sofort dürfen Sie jedoch nur noch an den Zwangsverwalter zahlen, da Sie nun von der Zwangsverwaltung wissen.

Da Sie gezahlt haben, darf er Ihnen eine Kündigung nicht aussprechen.

Sollte eine Interessenvertretung aus dem Bereich von Frag-einen-anwalt.de heraus gewünscht werden, so können Sie mich per mail kontaktieren.


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage aufgrund Ihrer Angaben geschieht. Fehlende oder hinzugefügte Informationen können auch die rechtliche Bewertung verändern.
Diese Plattform soll nur der ersten rechtlichen Orientierung dienen, vermag eine ausführliche juristische Erstberatung jedoch nicht zu ersetzen.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Ergänzung vom Anwalt 9. Januar 2008 | 11:19

Die Sekretärin des Zwangsverwalters könnte jedoch bei einem evtl. folgenden Gerichtsverfahren als Zeugin aussagen und darlegen, dass Sie den Brief persönlich in Ihren Briefkasten eingeworfen hat.

Sollte das Gericht dieser Aussage folgen, so wäre bewiesen, dass Sie von der Zwangsverwaltung gewußt hätten und damit nur schuldbefreiend an den Zwangsverwalter leisten konnten.

Danach wären Sie mit 2 Monatsmieten im Rückstand.
Der Zwangsverwalter hätte ein Recht zur fristlosen Kündigung gem. § 543 II 1 Nr. 3 a) BGB .

ANTWORT VON

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