Im DPMA ist die Wortmarke Flüssiggranit registriert: https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020100509864/DE#
Unter Waren- / Dienstleistungsverzeichnis Klasse(n) Nizza 03:
Putz- und Poliermittel; Bohnerwachs
Kann diese Wortmarke ohne Zustimmung des Inhabers von anderen Unternehmen als Produkt für Fußbodenbeschichtungen benutzt werden? Siehe:https://www.youtube.com/watch?v=qga0awzXvIQ
Dies hat ja nichts mit der EIntragungsklasse gemein.
Ist diese Wortmarke überhaupt zulässig? Da Sie ja eindeutig ein Produkt und seine Eigenschaft beschreibt. Hätte der Markeninhaber überhaupt reelle Chancen seinen Anspruch durchzusetzen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Begriff wäre für Fußbodenbeschichtungen aus Granit rein beschreibend und ohne Unterscheidungskraft, entsprechend hat das Amt eine Anmeldung für diese Waren auch abgelehnt (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020130292863/DE). Der Markeninhaber kann Ihnen aus der eingetragenen Marke daher nur verbieten, den Begriff für Putz- und Poliermittel und vergleichbare Waren zu nutzen (hierfür ist er nicht rein beschreibend), nicht aber für Fussbodenbeschichtung auf Basis von Granit oder vergleichbaren Gesteinen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.