Verwaltungssrecht, Verfahrensrecht, verspäteter Vortrag

31. Juli 2020 15:26 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Ich habe einen Widerspruchsbescheid erhalten und zur Kenntnis nehmen

müssen das mein Vortrag nicht greift. Kann bei in der einzureichenden Klage

meinen Vortrag ändern, oder ist der Sachvortrag zu spät? Dann würde korrekt beim nächsten Widerspruch vortragen.

Ich bin in Widerspruch gegen die Entwässerungsgebühren gegangen.

Begründet habe ich das fälschlicher Weise mit dem AGG.

Es müßte vielmehr das GG Art 3 genannt werden.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie haben bis zur Entscheidung über Ihren Widerspruch jederzeit die Möglichkeit, ihren Vortrag zu ergänzen oder abzuändern. Die rechtliche Würdigung nimmt die Behörde von Amts wegen vor. Insofern ist die Falschbezeichnung hier unschädlich. Die Behörde würde von sich aus die richtigen Vorschriften anwenden müssen. Es schadet jedoch sicherlich nicht, Ihren Vortrag zu korrigieren.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

Ergänzung vom Anwalt 1. August 2020 | 00:59

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich danke Ihnen für Ihren klarstellenden Hinweis zum Sachverhalt per E-Mail. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben Sie die Möglichkeit, Tatsachenvortrag nachzuschieben oder abzuändern. Zudem gilt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht muss danach den Sachverhalt nicht nur von Amts wegen ausermitteln, sondern diesen auch rechtlich korrekt würdigen, sodass auch hier die Falschbezeichnung nicht schädlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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