Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Antwort
Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn früher mit der Mutter im Iran gelebt hat und sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der BRD war.
Soweit Sie bei der Deutschen Botschaft im Iran im Februar 2020 einen Antrag für die Familienzusammenführung gestellt hatten und alle erforderlichen Unterlagen beim Ausländeramt in Deutschland im März 2020 abgegeben haben, ist die Wartezeit leider noch nicht um.
Die Deutsche Botschaft im Iran bzw. das Konsulat hat Ihnen mitgeteilt, dass auf Unterlagen von Ausländeramt gewartet wird und das Ausländeramt hat Ihnen mitgeteilt, dass die Unterlagen an deutsche Botschaft geschickt haben.
Sie werden also offensichtlich ausgespielt
Lassen Sie sich daher vom Ausländeramt schriftlich bestätigen, wann das erfolgt ist und wie die Übermittlung der Daten erfolgte. Dann fragen Sie mit diesen Informationen bei der Deutsche Botschaft im Iran bzw. dem Konsulat an.
Wegen der Corona Krise sind die Abläufe möglicherweise ins Stocken geraten bzw. die wurden auf Eis gelegt.
Leider haben Sie wenig Möglichkeiten zur außergerichtlichen Verfahrensbeschleunigung, ggf. mit einer Drohung:
Gem. § 75 VwGO
steht Ihnen das Recht der Untätigkeitsklage erst zu, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Letzteres ist bei Ihnen ggf. nicht der Fall, es sei denn, Sie verlieren ggf. den Kindergartenplatz Ihres Sohnes.
Aber die 3 Monate sind um, also Klage.
Wenn das VerwG dann aber davon ausgeht, dass ein zureichender Grund dafür vorliegt, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, kann es das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen, die sogar verlängert werden kann (§ 75 Abs. I S. 4 VwGO
).
Damit ist wegen Corona zu rechnen.
Gegenüber der Deutschen Botschaft im Iran bzw. dem Konsulat ist eine Remonstration möglich.
Im Falle einer ernsthaften und gegenwärtigen Gefahr für Mutter und Kind könnte eine einstweilige Verfügung in Frage kommen. Dazu haben Sie aber nichts vorgetragen.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Müller-Roden,
zunächst vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Ihre Vermutung, dass das Kind mit seiner Mutter in Iran gelebt hat ist richtig.
Das Ausländeramt hat heute mir mitgeteilt:
"bereits am 12.05.2020 erteilte ich meine abschließende Stellungnahme an die Botschaft.
Das Visumsverfahren ist somit bei meiner Behörde erledigt.
Für weitere Auskünfte müssen Sie sich bitte an die deutsche Botschaft wenden"
d.h. ich sollte jetzt mit diese Information mich an deutsche Botschaft wenden und danach fragen!?
Wegen Corona war auch die Botschaft für 2 Monaten geschlossen aber die Briefe wurden immer wieder Beantwortet.
Laut Absatz 8 (Leider haben Sie ……) bis Absatz 10 (letztes ist bei Ihnen……..)
Das Kindergarten fragt immer wieder, wann mein Kind zurückkommt und ob wir den Platz behalten wollen, aber wie lange wir das immer wieder verschieben können, weiß ich nicht.
Hat Mein Sohn als Deutsche nicht das Recht mit deutsche Pass zu seinen Vater kommen zu dürfen und in diesem Fall wegen Minderjährigkeit von seine Mutter begleitet zu werden?
Absatz 15 (gegenüber deutsche ………….) eine Remonstration möglich!? Verstehe ich nicht und was ist damit gemeint!?
Einstweilige Verfügung wegen Gefahr: Die Mutter und Kind sind in Iran allein und Corona in Iran ist sehr verbreitet, so dass die beide kaum rausgehen können!
Was würden Sie mir vorschlagen!?
Wäre möglich, dass Sie ein Schreiben (außerhalb diese Forum) an deutsche Botschaft formulieren?
Vielen herzlichen Dank
Wenn bereits am 12.05.2020 die Ausländerbehörde eine abschließende Stellungnahme an die Botschaft gesendet hat, das schläft dort jemand.
Wenn der deutsche Teil des Visumverfahrens im Ausländeramt erledigt wurde, scheidet eine Untätigkeitsklage aus.
Besorgen Sie sich das Schreiben des Ausländeramts, notfalls von der Deutschen Botschaft. Dann wissen Sie, ob. bzw. welche Hindernisse bestehen und wie sie beseitigt werden könnten.
Gegen die Entscheidung der Botschaft ist eine Remonstration zulässig, das ist eine Art Widerspruchsverfahren.
Eine einstweilige Verfügung ist im Rahmen einer Erstberatung nicht prüfbar.